BMF: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

1. Einkommensteuergesetz

Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV-E)
Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit soll mit Wirkung ab dem 1.1.2027 der anzusetzende Grundlohn von bisher höchstens 50 EUR auf höchstens 75 EUR angehoben werden. Der anzusetzende Grundlohn für Nachtarbeit soll hingegen unverändert bei höchstens 50 EUR verbleiben. Damit soll eine Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 umgesetzt werden. Korrespondierend hierzu sollen tarifvertraglich geregelte Sonntags- und Feiertagszu-schläge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV-E künftig in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt werden; für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtarbeitszuschläge verbleibt es bei der bisherigen Regelung zur Beitragsfreiheit für die Sozialversicherung.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E)
Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher 1.230 EUR auf 1.430 EUR erhöht werden. Damit sollen bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmenden die entstandenen Werbungskosten bereits pauschal abgegolten sein, was den Nachweis- und Prüfungsaufwand verringert und zum Bürokratieabbau beiträgt.

Stufenweise Anhebung der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E) und des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG; § 6 Abs. 1 BKGG)
Die steuerlichen Freibeträge für Kinder sollen in zwei Schritten angehoben werden, um die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums von Kindern sicherzustellen. Für den Veranlagungszeitraum 2027 soll der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von bisher 3.414 EUR um 150 EUR auf 3.564 EUR (insgesamt 7.128 EUR) und ab dem VZ 2028 um weitere 90 EUR auf 3.654 EUR (insgesamt 7.308 EUR) angehoben werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR (insgesamt 2.928 EUR). 

Aufgrund der Anhebungen der Freibeträge für Kinder wird auch das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2027 um 8 EUR auf insgesamt 267 EUR und mit Wirkung zum 1. Januar 2028 um weitere um 5 EUR auf 272 EUR angehoben. Danach steigen Kindergeld und Freibeträge für Kinder mit zeitgleicher Wirkung und prozentual gleichmäßig. Die Erhöhung vollzieht sich dabei im Wege des bereits geltenden gesetzlichen Anpassungsmechanismus nach § 66 Abs. 3 EStG, der mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (vgl. TI 113173) eingeführt wurde.

Reform des Einkommensteuertarifs und Einführung einer zweiten Reichensteuer (§ 32a Abs. 1 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E)
Der Einkommensteuertarif soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 grundlegend reformiert werden. Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2027 von bisher 12.348 EUR um 216 EUR auf 12.564 EUR und im Jahr 2028 um weitere 336 EUR auf 12.900 EUR angehoben werden. Zudem ist für das Jahr 2027 ein Abklappen der zweiten Progressionszone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 EUR vorgesehen, wobei der Spitzensteuersatz von 42% ab 70.601 EUR bis 249.999 EUR grei-fen soll.

Die Grenze für den 45 Prozent Reichensteuersatz soll ab 2027 von bisher 277.826 EUR auf 250.000 EUR abgesenkt werden. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR soll künftig ein neuer Reichensteuersatz von 47 Prozent greifen.

Absenkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E)
Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll spürbar zurückgefahren werden. Der Prozentsatz der abzugsfähigen Aufwendungen soll von bisher 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von bisher 1.200 EUR auf 900 EUR abgesenkt werden. Damit soll die Subventionswirkung dieser im Einkommensteuerrecht bedeutenden Fördernorm abgebaut werden.

Die Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden sein.

Anhebung der Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte (§ 40a Abs. 2 EStG-E; § 52 Abs. 1 EStG-E)
Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Mini-Jobs) soll von bisher 2 Prozent auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts angehoben werden. Damit soll die seit dem Jahr 2002 unveränderte Pauschsteuer im Rahmen einer Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 erhöht werden.

Die Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 gelten.

Anwendungsregelung (§ 52 Abs. 1 EStG-E)
Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG auf den VZ 2027 bzw. einen nach dem 31.12.2026 endende Lohnzahlungszeitraum.

2. Gewerbesteuergesetz

Besonderer Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E; § 36 Abs. 5d GewStG-E)
Für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren betreiben, soll ein neuer besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt werden. Durch diesen soll eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Rechenzentren erreicht und die Akzeptanz für deren Ansiedlung gestärkt werden. Betroffen sein sollen Rechenzentren i.S.d. § 2 Nr. 18 EnEfG ab einer installierten IT-Leistung von 500 Kilowatt.

Die Neuregelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten.

Mehrere Punkte, die im Vorfeld diskutiert wurden, wie u.a. die Streichung der Freibeträge für Belegschaftsrabatte und Veräußerungsgewinne, sind nicht im Entwurf enthalten.

Fundstelle

RefE vom 18. August 2026.

Kontakt