BMF: Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab 1. Januar 2026
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Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026 und zu Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben regelt den Übergang zum elektronischen Opt-out-Verfahren bei der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Während im Übergangsjahr 2026 noch eine aktive Einwilligung erforderlich ist, wird die elektronische Bekanntgabe ab 2027 zum gesetzlichen Regelfall. Um dies zu verhindern, müssen Steuerpflichtige künftig rechtzeitig eine postalische Bekanntgabe beantragen.
I. Die gesetzlichen Änderungen betreffen zuvorderst die folgenden drei Punkte:
1. Wegfall des Einwilligungserfordernisses
Nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig grundsätzlich mittels Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich.
2. Anwendung von § 122a Absatz 1 Satz 2 AO erst ab dem 1. Januar 2027
Aufgrund der zeitlich verschobenen Anwendung von § 122a Absatz 1 Satz 2 AO erfolgt auch in 2026 eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 1 Satz 1 AO nur dann, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter ihre Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gemäß dem vor dem 1. Januar 2026 geltenden Recht erteilt hat. Die Einwilligung kann auch noch in 2026 erteilt werden.
3. Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf
Ein nach § 122a AO elektronisch bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben.
Auch wenn die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch weiterhin über die Möglichkeit des Abrufs und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen ist, hat diese Benachrichtigung künftig nur eine Hinweisfunktion. Sie ist abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht mehr Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Bekanntgabe-Vermutung
II. Bei Anwendung der Neuregelungen betreffend die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten ab dem 1. Januar 2026 gilt in allen offenen Fällen Folgendes:
Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2026
Für das Jahr 2026 ändert sich die bestehende Vorgehensweise bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Steuerbescheide etc.) nicht. Verwaltungsakte werden im Jahr 2026 nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv für die jeweilige Vollmacht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde. Die Möglichkeit der Einwilligung steht also auch in 2026 weiterhin zur Verfügung und die Finanzverwaltung berücksichtigt dies
Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027
Nach der neuen Fassung des § 122a AO ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten ab dem 1. Januar 2027 keine ausdrückliche Einwilligung mehr notwendig, Damit wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wird. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.
Antrag auf postalische Bekanntgabe
Anträge auf postalische Bekanntgabe sind erstmalig für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 erforderlich. Sie gelten ab Eingang bei der Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft. Maßgeblich ist, dass der Antrag auf postalische Bekanntgabe der zuständigen Finanzbehörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung (Bereitstellung zum Datenabruf) vorliegt. Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags kann für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden.
Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung nach § 122a Abs. 1 AO (in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 2016)
Die bisherige (und auch in 2026 noch hinterlegte) Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe stellt keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe dar. Das bedeutet: Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärungsabgabe werden Steuerbescheide ohne ausdrücklich gestellten Antrag auf postalische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben.
Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe
Nach § 122a Absatz 1 AO steht den Finanzbehörden in Bezug auf die tatsächliche Vornahme der elektronischen Bekanntgabe sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch ab dem 1. Januar 2027 weiterhin ein Ermessen zu. Es handelt sich bei der elektronischen Bekanntgabe insbesondere nicht um einen Rechtsanspruch der Beteiligten. So kann beispielsweise von der Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe aus technischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden.
Die elektronische Bekanntgabe ist bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit (noch) nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide.
Elektronische Bekanntgabe trotz Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO
Nicht in allen Fällen, in denen ein Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 AO gestellt wurde, kann verwaltungsseitig eine elektronische Bekanntgabe vollkommen ausgeschlossen werden. So ist es zum Beispiel möglich, dass sich ein Antrag auf postalische Bekanntgabe mit der elektronischen Bekanntgabe so eng zeitlich überschneidet, dass er nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Davon unabhängig gelten in diesen Fällen die für die tatsächlich erfolgte Form der Bekanntgabe einschlägigen Vorschriften. Wird also anstelle einer beantragten postalischen Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 AO der Bescheid elektronisch bekannt gegeben, ist für den Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Bekanntgabe § 122a AO (also die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf) maßgeblich. Wenn aufgrund der Erwartung einer postalischen Bekanntgabe der zum Abruf bereitgestellte Bescheid tatsächlich nicht oder erst verspätet abgerufen worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in eine deshalb versäumte Frist in Betracht.
Das ausführliche BMF-Schreiben finden Sie hier.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 13. August 2026 (IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237) – veröffentlicht am 18. August 2026.
Eine englische Zusammenfassung des BMF-Schreibens kann hier heruntergeladen werden.