Festsetzungsverjährung eines Freistellungs- und Erstattungsanspruchs bei Streubesitzdividenden

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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für einen auf der Grundlage von § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz gestellten Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung mangels einer ausdrücklich geregelten Antragsfrist die allgemeinen Verjährungsfristen gelten. Die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelungen begründet auch keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine auf Zypern ansässige Kapitalgesellschaft, die im Streitjahr 2008 zu etwas mehr als 7% an einer deutschen AG beteiligt war und von dieser im Mai des Jahres eine Dividende in Höhe von ca. 6 Mio. Euro bezog. Die AG führte die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab. Auf Antrag der Klägerin wurde die Quellensteuer durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Freistellungs- und Erstattungsbescheid vom 15.01.2009 auf 15% gemindert und der Differenzbetrag erstattet.

Nachdem durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 (EuGHDivUmsG) das besondere Erstattungsverfahren für ausländische Körperschaften nach § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) eingeführt worden war, beantragte die Klägerin im November 2013 gemäß dieser Vorschrift beim BZSt die Erstattung der restlichen Quellensteuer. Dies lehnte die Behörde mit der Begründung ab, dass für eine im Jahr 2008 entstandene Kapitalertragsteuer mit Ablauf des Jahres 2012 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Darum ging es nun im weiteren Verfahrensverlauf vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Das Finanzgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen, da vor der Antragstellung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichts, unter anderem auch im Lichte des mittlerweile ergangenen EuGH-Urteils vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-572/20 ACC Silicones.

Da ein Freistellungsbescheid einer Steuerfestsetzung gleich steht, ergibt sich unmittelbar aus § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), dass sein Erlass nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist für die entstandene Kapitalertragsteuer vor der Antragstellung abgelaufen ist. Nur ein vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Antrag könnte eine Ablaufhemmung auslösen. Insofern war vor der Antragstellung der Klägerin im November 2013 mit Ablauf des 31.12.2012 die Festsetzungsverjährung für die Kapitalertragsteuer aus der bezogenen Ausschüttung des Streitjahres eingetreten.

Die Festsetzungsfrist für die entstandene Kapitalertragsteuer beträgt vier Jahre. Der frühere Erstattungsantrag, den die Klägerin zur Ermäßigung der Kapitalertragsteuer nach dem DBA-Zypern gestellt hatte und dem mit Freistellungsbescheid vom 15.01.2009 vollumfänglich entsprochen wurde, hat keine Ablaufhemmung ausgelöst. Für den Umfang der Ablaufhemmung ist nur der dem damaligen Antrag zugrunde liegende konkrete Freistellungsantrag maßgeblich.

Ebenso stellt der BFH klar, dass die rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (hier durch das EuGHDivUmsG) ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt.

Weiters, so der BFH, ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, im Rahmen des sogenannten zweigeteilten Verfahrens von Ausschüttungen an beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner zunächst die Kapitalertragsteuer ohne Anwendung der Steuerbefreiung einzubehalten und den Anteilseigner für die Erstattung der Steuer auf ein antragsgebundenes Erstattungsverfahren zu verweisen. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG, welcher die Steuererklärungspflicht und Veranlagung nach den allgemeinen Regeln für beschränkt steuerpflichtige Bezieher von Dividendeneinkünften ausschließt, verletzt die Klägerin nicht in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23. Juni 2026, VIII R 38/23 – veröffentlicht am 27. August 2026.

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