Neue Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Anforderungen an produktspezifische Ausschreibungen bei IT-Beschaffungen
- 3 Minuten Lesezeit
Mit Beschluss vom 2. September 2026 (VII-Verg 38/25) hat das OLG Düsseldorf erneut zu den Anforderungen an die Begründung von Produktvorgaben in öffentlichen Ausschreibungen entschieden. Die Entscheidung macht deutlich, dass Auftraggeber bei produktspezifischen Ausschreibungen sehr konkret nachweisen müssen, warum sie nicht auf eine produktneutrale Ausschreibung zurückgreifen können.
Verfasst von Dr. Gerung von Hoff, LL.M. (Chicago), Partner; Dr. Georg Queisner, Partner und Dr. Ilya Levin, Senior Manager
Sachverhalt
Streitgegenstand war ein Vergabeverfahren der Stadt Datteln („Auftraggeberin“), die ausschließlich Apple iPads zuließ. Im entsprechenden Vergabevermerk rechtfertigte die Auftraggeberin die Produktvorgabe insbesondere damit, dass sie schon seit Jahren iPads nutze und das eingesetzte Mobile-Device-Management-System auf das Apple-Betriebssystem ausgerichtet sei. Ein Systemwechsel oder der Aufbau einer parallelen Infrastruktur sei wegen des damit verbundenen Mehraufwandes technisch und wirtschaftlich gesehen unzumutbar.
Ein Wettbewerber griff diese Produktvorgabe an, da sie aus seiner Sicht gegen das Gebot der Produktneutralität verstieß. Sein Nachprüfungsantrag blieb ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss der Vergabekammer auf.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf verstieß die streitgegenständliche Ausschreibung gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung.
Das Gericht betont, dass Auftraggeber angesichts der mit einer Produktvorgabe verbundenen Einschränkung des Wettbewerbs verpflichtet sind, produktspezifische Vorgaben eng und restriktiv zu handhaben.
Produktspezifische Ausschreibungen seien nur dann zulässig, wenn eine produktneutrale Ausschreibung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führt oder die Funktionalität der bestehenden Infrastruktur in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.
Die Auftraggeber tragen hierbei die Darlegungs- und Beweislast. Berufen sie sich auf einen entstehenden Mehraufwand, müssen sie die hiermit verbundenen Mehr- oder Folgekosten konkret beziffern. Anderenfalls sei eine Beurteilung, ob der Mehraufwand wesentlich oder unwesentlich ist, nicht möglich. Berufen sie sich auf eine Beeinträchtigung der bestehenden Infrastruktur, müssen sie diese nachvollziehbar begründen und dokumentieren. Ein lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Inkompatibilitätsprobleme oder sonstige allgemeine technische oder wirtschaftliche Überlegungen genügten insoweit nicht.
Vorliegend sei die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht im ausreichenden Maße nachgekommen; die für die Produktvorgabe vorgebrachten Gründe waren aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend dokumentiert. Insbesondere hätte sich die Auftraggeberin intensiver mit der Möglichkeit eines Mischbetriebs auseinandersetzen müssen. Es spreche auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass Mischbetriebe per se technisch problematisch sind. Die vorgelegten Berechnungen zu den mit einer Umstellung verbundenen Mehrkosten hielt das Gericht für nicht plausibel, die Behauptungen zum erhöhten Schulungs-, Verwaltungs- und Wartungsaufwand für zu pauschal.
Folgen
Öffentliche Auftraggeber sind zur besonderen Vorsicht bei der Produktauswahl gehalten. Sie müssen bei jeder neuen Vergabe erneut prüfen und vergaberechtsfest dokumentieren, ob eine Öffnung des Systems für neue Hersteller technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung von Schulen und Behörden kommt der Entscheidung besondere praktische Bedeutung zu.
Kontaktieren Sie uns
Dr. Gerung von Hoff, LL.M. (Chicago)
Partner Berlin
Tel.: +49 174 9966027
E-Mail: gerung.von.hoff@pwc.com
Dr. Georg Queisner
Partner Berlin
Tel.: +49 151 67722801
E-Mail: georg.queisner@pwc.com
Dr. Ilya Levin
Senior Manager Berlin
Tel.: +49 151 26004752
E-Mail: ilya.levin@pwc.com