EuGH: Beihilferegelungen zugunsten von Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch
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In einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen zu staatlichen Beihilfen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem „Unternehmen in Schwierigkeiten“ die für Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch vorgesehenen Vergünstigungen verwehrt bleiben.
Hintergrund:
In den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erläutert die Europäische Kommission, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Die Leitlinien für staatliche Klima‑, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der erstgenannten Leitlinien keine Energiebeihilfen erhalten dürfen.
Im Jahr 2024 lehnten die italienischen Behörden die Anträge von „ADI“ (dem größten italienischen Stahlkonzern) auf Aufnahme in die Listen der Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch für das Jahr 2025 ab. Infolgedessen blieb ADI die für solche Unternehmen vorgesehenen finanziellen Vergünstigungen verwehrt. Die Ablehnungen wurden damit begründet, dass ADI, da dieses Unternehmen dem italienischen Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt und insolvent sei, im Sinne der o.g. Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Beihilfen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft worden sei.
Die entscheidende Aussage des EuGH in seinem Urteil:
Ein Unternehmen, dass dem Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt ist, ist ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Unionsrechts, da es sich bei diesem Verfahren um ein Gesamtverfahren handelt, das – was jedoch noch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – von der vorherigen Feststellung der Insolvenz des betreffenden Unternehmens abhängt.
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Kommission mit dem Erlass der Leitlinien für Rettungsbeihilfen ihr Ermessen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen bewusst beschränkt hat. Folglich würde jede Abweichung von diesen Regeln einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze darstellen, insbesondere die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes.
Dass mit den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Insolvenzverfahren das Ziel verfolgt wird, die Wiedererlangung der Rentabilität des betreffenden Unternehmens zu gewährleisten, stellt nicht in Frage, dass diese Unternehmen im Sinne der Leitlinien für Rettungsbeihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten sind, so der EuGH abschließend.
Das ausführliche Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-503/25 und C-504/25 Acciaierie d’Italia finden Sie hier. – Hierzu: Pressemitteilung Nr. 133/26 des EuGH vom 24. September 2026.