Umsatzsteuerliche Organschaft und finanzielle Eingliederung
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Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60 % der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Urteilszeitpunkt nur noch über das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der N-GmbH als Organträgerin und der O-GmbH als Organgesellschaft im Jahr 2012 (Streitjahr).
Alleinige Gesellschafterin der O-GmbH war seit deren Gründung 2011 die N-GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in den Jahren 2011 bis 2013 Herr P war. P war auch Alleingesellschafter der N-GmbH und bis 2017 alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH. In der Satzung der O-GmbH war geregelt, dass grundsätzlich alle Beschlüsse der Gesellschaft mit zwei Dritteln der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen und dass, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, dieser die Gesellschaft allein vertritt.
Ebenfalls 2011 wurde zwischen der N-GmbH als Treuhänderin und der … GmbH als Treugeberin ein notarieller Vertrag (Treuhandvertrag) geschlossen, wonach die N-GmbH 40 % ihrer Anteile an der O-GmbH als Treuhänderin für die Treugeberin hält. Zugleich erteilte die N-GmbH der Treugeberin Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus den von der N-GmbH gehaltenen Geschäftsanteilen und verpflichtete sich, ihre Gesellschafterrechte betreffend die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile im Rahmen der ihr in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse der Treugeberin auszuüben und den Weisungen der Treugeberin, insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, Folge zu leisten.
Hinsichtlich der Geschäftsführung der O-GmbH war im Treuhandvertrag geregelt, dass die Treugeberin das unwiderrufliche und mehrmals ausübbare Recht hat, stets einen (weiteren) Geschäftsführer der Gesellschaft zu benennen, dessen Vertretungsbefugnis zu bestimmen und den von ihr gegebenenfalls bereits benannten Geschäftsführer abzuberufen.
Zugleich war vereinbart, dass von diesem Recht nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn der Treuhandvertrag gekündigt ist und zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Zudem bedurfte es der vorherigen Zustimmung der Treugeberin, wenn die N-GmbH die Geschäfte der O-GmbH nicht in Person des Geschäftsführers P, sondern durch einen Dritten ausüben wollte.
Mit Wirkung zum 12.10.2012 kaufte die N-GmbH der Treugeberin alle Rechte aus dem Treuhandvertrag ab.
Nach einer Außenprüfung verneinte das Finanzamt wegen des Treuhandvertrages eine finanzielle Eingliederung.
Die Klage vor dem Finanzgericht München hatte Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Das FG hat zutreffend angenommen, dass im Jahr 2012 eine Organschaft zwischen der N-GmbH als Organträgerin und der O-GmbH als Organgesellschaft bestanden hat.
Zwar lag auf der Grundlage der früheren, durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) geänderten BFH-Rechtsprechung keine finanzielle Eingliederung vor, da die N-GmbH nicht über die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit von 2/3 verfügte.
Hierauf kommt es indes nach der durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) geänderten Rechtsprechung nicht mehr an. Es reicht danach aus, dass die N-GmbH über eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der O-GmbH verfügte und sie den einzigen Geschäftsführer der O-GmbH stellte. Beides liegt im Streitfall vor.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich Nachweisfragen hinsichtlich der Treuhandvereinbarung nicht stellen, weil der Treuhandvertrag vor Gründung der O-GmbH in notarieller Form abgeschlossen worden ist und daher die Form des § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auf die der BFH bei der steuerrechtlichen Anerkennung einer Treuhandvereinbarung abgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009 - V R 3/08, BFHE 226, 144, BStBl II 2013, 873, unter II.2.b cc), gewahrt ist.
Unzutreffend beurteilt hat das FG demgegenüber die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass die Organschaft erst aufgrund des BFH-Urteils vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) zu bejahen ist. Die Vorentscheidung ist deshalb wegen der Feststellung von Umsatzsteuer 2012 zur Tabelle aufzuheben.
Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erst aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH-Urteil vom 05.09.2024 - V R 5/23, BFHE 284, 514, Leitsatz, zur Personengesellschaft als Organgesellschaft, ebenso zuvor BFH-Urteile vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19), BFHE 280, 89, Leitsätze 2 und 3; vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364, Leitsatz 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 05.09.2024 - V R 5/23 (BFHE 284, 514, Rz 16 ff.).
Fundstelle
BFH, Urteil vom 2. Juli 2026 (V R 36/24), veröffentlicht am 8. Oktober 2026.