EuG: Einfuhrumsatzsteuer bei Import von Gegenständen aus dem Drittland zu Wartungs- und Reparaturarbeiten

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Das Gericht der EU (EuG) hat in seinem heutigen Urteil entschieden, dass die Einfuhr eines nicht aus der Union stammenden Beförderungsmittels (eines Segelboots) in die EU, die ausschließlich zum Zwecke der Reparatur oder Wartung erfolgt und an die sich eine Wiederausfuhr ohne kommerzielle Nutzung anschließt, keine steuerpflichtige Einfuhr oder „Nutzung“ darstellt, die nach EU-Recht Zollabgaben oder Einfuhrumsatzsteuer auslöst.

Hintergrund

Der Kläger verbrachte ein Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, auf einem Bootsanhänger mit seinem PKW aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt nach Deutschland. Grundsätzlich kommt es zwar auch gleichzeitig mit der Entstehung der Zollschuld zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer. Zu letzterem müssen die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sein. Dies sei im Streitfall zweifelhaft, so der BFH, weil das Segelboot nicht aktiv zur Ausführung einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung (z.B. Personenbeförderung) verwendet wurde, sondern lediglich an dem Segelboot eine steuerpflichtige Leistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) ausgeführt wurde und dieses damit passiv geblieben ist. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz wurde das Segelboot im Zollgebiet der Union nicht anderweitig genutzt.

Kernfragen des Vorabentscheidungsersuchens

Wirtschaftskreislauf/Einfuhrumsatzsteuer: Betritt ein Beförderungsmittel den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es rein für Reparatur- und Wartungszwecke (ohne Nutzung als Beförderungsmittel) in einen Mitgliedstaat verbracht wird?

Zollkodex (Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UCC): Gilt eine Nicht-Unionsware als „verwendet“, wenn sie im Unionsgebiet ausschließlich repariert und danach wiederausgeführt wird?

Entscheidung des EuG

Erste Frage: Die vorschriftswidrige Verbringung eines Beförderungsmittels aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union stellt keine mehrwertsteuerpflichtige Einfuhr von Gegenständen dar, wenn auf Grundlage objektiver und nachprüfbarer Umstände feststeht, dass ein solches Beförderungsmittel nicht zur Verwendung in diesem Gebiet bestimmt war und dass es wieder ausgeführt wurde ohne in dem Gebiet tatsächlich verwendet worden zu sein.

Bereits aus der Art dieser Arbeiten, die in der Abänderung der Kielschwerthalterung, dem Wiedereinsetzen des Kielschwerts, der Kontrolle des Motors, der Instandsetzung der Kraftstofffilteranlage und der Erneuerung des Abgasschwamms bestanden, ergibt sich, so das Gericht, dass sie allein dazu dienten, das Segelboot zur Verwendung entsprechend seiner Funktion und Bestimmung, d. h. für die Schifffahrt, tauglich zu machen. Durch die bloße Durchführung solcher Arbeiten nutzt der Eigentümer oder Besitzer eines Segelboots dieses nicht entsprechend seiner Funktion oder seiner Bestimmung.

Folglich kann keine Einfuhrmehrwertsteuer geschuldet werden, wenn auf Grundlage objektiver und nachprüfbarer Umstände nachgewiesen wird, dass das Segelboot nicht zur Verwendung in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt war, insbesondere weil zum einen eine solche Verwendung von ihm nicht beabsichtigt war und zum anderen das Segelboot wieder in die Schweiz ausgeführt wurde, ohne im Zollgebiet der Union tatsächlich verwendet worden zu sein.

Zweite Frage: Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UCC ist dahin auszulegen, dass es keine Verwendung einer Ware im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn an dieser Ware vor ihrer Wiederausfuhr im Zollgebiet der Union Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, die im Rahmen der aktiven Veredelung hätten bewilligt werden können.

Nach Dafürhalten des EuG ist es bei der Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern. Ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld soll, sofern kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Fundstelle

EuG, Urteil vom 21. Oktober 2026 Rechtssache T‑383/25 Segelbootwartung.

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