EuGH-Schlussanträge: Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaft
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Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften (hier: eine japanische Kapitalgesellschaft) von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nun hat Generalanwältin Laulhé Shaelou ihre Schlussanträge vorgelegt.
I. Hintergrund
Die Klägerin, eine japanische Kapitalgesellschaft, bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15% Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung (mehr zum Vorlagebeschluss des BFH im Blogbeitrag vom 7. August 2025).
II. Grund der Vorlagefragen
Die nach Art. 10 Abs. 2 des DBA erhobene deutsche Kapitalertragsteuer war als Körperschaftsteuer für Ausschüttungen vor dem 1. April 2009 in vollem Umfang auf die japanische Körperschaftsteuer anrechenbar, die auf die von der GmbH bezogenen Dividenden entfiel.
Mit Wirkung vom 1. April 2009 wurden die einschlägigen japanischen Rechtsvorschriften geändert, wonach die Dividenden für die Streitjahre bei der Klägerin unter eine Steuerbefreiung fielen. 5 % des Dividendenbetrags wurden weiterhin in das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen der Klägerin einbezogen, die übrigen 95 % wurden von dieser Steuer befreit. Ab diesem Zeitpunkt entstand wegen der Steuerbefreiung weitgehend keine japanische Körperschaftsteuer auf die Dividenden mehr, so dass die in Art. 23 Abs. 2 des DBA vorgesehene Anrechnung der entrichteten Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer unmöglich war.
Die Klägerin machte geltend, die definitiv wirkende Einbehaltung der deutschen Kapitalertragsteuer für Dividenden der GmbH verletze ab dem 1. April 2009 die Kapitalverkehrsfreiheit, da sie die deutsche Kapitalertragsteuer aufgrund der japanischen Rechtsänderungen nicht mehr anrechnen könne. Sie werde gegenüber gebietsansässigen Mutterkapitalgesellschaften benachteiligt, bei denen gemäß § 8b Abs. 1 KStG die Dividende auch zu 95 % steuerbefreit sei, aber die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet und erstattet werden könne. Das Finanzgericht hatte die Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs durch die vorrangige Niederlassungsfreiheit verdrängt werde, auf die die Klägerin sich nicht berufen könne, da sie ihren Sitz in einem Drittland habe.
III. Schlussanträge der Generalanwältin (zu den Vorlagefragen 1 bis 4)
(1) Prüfungsmaßstab: Eine nationale Regelung, nach der Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an ihre in einem Drittland ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, einer definitiven Kapitalertragsteuer unterliegen, ist anhand der Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilen, wenn diese Regelung unabhängig vom Umfang und von der rechtlichen Bedeutung der Beteiligung der Muttergesellschaft anwendbar ist (RZ 30 - 52).
(2) Stillhalteklausel: Eine nationale Regelung, die eine Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung auf Dividenden vorsieht, die von gebietsansässigen Gesellschaften an in einem Drittland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, und die nicht auf Dividenden angewendet wird, die von gebietsansässigen Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Diese Beschränkung ist jedoch nach Art. 64 Abs. 1 AEUV mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern sie seit dem 31. Dezember 1993 ununterbrochen bestanden hat und den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen berührt (RZ 53 - 84).
(3) Keine Rechtfertigungsgründe: Eine nationale Regelung, die eine definitive Kapitalertragsteuer auf Dividenden vorsieht, die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an in einem Drittland ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, kann nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (…) oder aus Gründen fehlender Gegenseitigkeit im Verhältnis zum Drittland oder einer fehlenden vergleichbaren steuerlichen Belastung oder eines fehlenden ähnlichen steuerlichen Rahmens im Drittland gerechtfertigt werden (RZ 85 - 103).
(4) Nachweispflicht über Höhe der Nichtanrechnung: Art. 63 AEUV steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Steuerbehörden (…) von einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft den genauen Nachweis verlangen können, in welcher Höhe die in diesem Mitgliedstaat erhobene Kapitalertragsteuer nicht auf die in ihrem Ansässigkeitsstaat geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet werden kann (RZ 104 - 112).
EuGH, Schlussanträge in der Rechtssache C‑533/25 F Corporation.