Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Förderung von Forschung und Entwicklung veröffentlicht

Mit dem nunmehr seit dem 22. Mai 2019 vorliegenden Regierungsentwurf ist die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vorgesehen, die für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck. Das geplante Gesetz soll fünf Jahre nach Inkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert werden.

Mit dem neuen Regelwerk soll die Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung gefördert und durch eine steuerfreie Forschungszulage verbessert werden. Die Zulage setzt bei den Personalausgaben an und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung international wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für Unternehmen. Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz, einem Forschungszulagengesetz (FZulG), zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt.

Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Kabinettsentwurfs

Anspruchsberechtigt (§ 1) sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes sowie auch Mitunternehmerschaften. Da es sich um eine steuerliche Förderung handelt, werden von der Steuer befreite Unternehmen nicht vom Regelungsumfang dieses Gesetzes umfasst. Als Anspruchsberechtigte kommen nur Unternehmen mit Betriebsvermögen bzw. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften in Betracht (d. h., die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit beziehen). Bei Vorhaben, die von einem Dritten beauftragt werden, soll nach der Begründung zum Regierungsentwurf der Auftragnehmer, der das FuE-Vorhaben durchführt, der Anspruchsberechtigte sein. Die Anspruchsberechtigung als solche ist nicht von der Größe des Unternehmens oder der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängig.

§ 2 FZulG-E definiert die begünstigten FuE-Vorhaben abschließend. Die Förderung ist begrenzt auf Tätigkeiten im Bereich der FuE, die mindestens einer der Kategorien Grundlagenforschung, angewandter Forschung sowie der experimentellen Entwicklung vollständig zuzurechnen sind. Auch Kooperationen mit anderen steuerpflichtigen forschenden Unternehmen oder aber auch mit anderen Einrichtungen für Forschungs-und Wissensverbreitung wie Hochschulen, sowie Vorhaben, die im Auftrag eines Dritten erfolgen ("Fremd- und Auftragsforschung") werden durch die vorgesehene steuerliche FuE-Förderung unterstützt.

Bei der Bemessungsgrundlage (§ 3) ist auf maximal 2 000 000 Euro pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Ist die Summe der förderfähigen Aufwendungen kleiner als 2 000 000 Euro, ist die Forschungszulage von diesem Betrag zu ermitteln. Bei Kooperationsvorhaben gilt (§ 3 Abs. 7 FZulG-E), dass grundsätzlich jeder Kooperationspartner die Bemessungsgrundlage von 2. 000 000 Euro für sich in Anspruch nehmen kann, soweit es sich bei den Kooperationspartnern nicht um verbundene Unternehmen handelt. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf wird bei der Bemessungsgrundlage in § 3 Abs. 1 FZulG-E auf dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG unterliegende Arbeitslöhne abgestellt. Überdies sollen die förderungsfähigen Arbeitslöhne für Arbeitnehmer um den Faktor 1,2 erhöht werden (§ 3 Abs. 3 FZulG-E). Neben Arbeitslöhnen für mit begünstigten FuE-Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmern sollen künftig auch Eigenleistungen von Einzelunternehmern (pauschaler Stundensatz 30 Euro) bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche und Tätigkeiten von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Stundensatz nach vereinbarter Tätigkeitsvergütung; ebenfalls auf 30 Euro und max. 40 Arbeitsstunden pro Woche begrenzt) in die Bemessungsgrundlage einfließen. Durch die Begrenzung auf max. 40 Arbeitsstunden pro Woche soll lt. Begründung zum Regierungsentwurf im Falle des Einzelunternehmers eine Vergleichbarkeit mit den für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hergestellt werden bzw. eine Ungleichbehandlung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften verhindert werden. Nicht zu den förderfähigen Aufwendungen gehören Lohnzahlungen durch Dritte. Die Bemessungsgrundlage können verbundene Unternehmen nur einmal insgesamt in Anspruch nehmen (Konzernbetrachtung).

Die Höhe der Forschungszulage soll nach § 4 Abs. 1 FZulG-E grundsätzlich 25% der Bemessungsgrundlage nach § 3 FZulG-E betragen. Die maximale Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr für alle FuE-Vorhaben beträgt somit 500.000 Euro. Bei verbundenen Unternehmen wird die Zulage von dem Betrag, der sich unter Abzug der bei verbundenen Unternehmen bereits der Förderung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage ergibt, berechnet. Wurde die maximal zulässige Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen bereits ausgeschöpft, mindert sich die Bemessungsgrundlage beim Anspruchsberechtigten auf Null.

Die Forschungszulage wird auf Antrag gewährt. Die Antragstellung nach § 5 FZulG-E soll bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt – bei Mitunternehmerschaften bei dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt - erfolgen. Der Antrag kann unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer i.S. d. § 38a EStG bezogen wurden oder entstanden sind, gestellt werden.

Zur Erlangung der Zulage ist eine Bescheinigung nach einheitlichem Muster über den Nachweis der Förderfähigkeit beizubringen (§ 5 Abs. 4 FZulG-E). Die Prüfung, ob es sich bei den durchgeführten FuE-Vorhaben tatsächlich um Tätigkeiten handelt, die der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung sowie der experimentellen Entwicklung zuzurechnen sind, soll einer geeigneten Stelle außerhalb der Finanzverwaltung zugewiesen werden (§ 6 Abs. 1 FZulG-E).

Die Forschungszulage kann nach § 7 FZulG-E grundsätzlich neben anderen Projektförderungen gewährt werden (Kumulierung). Förderfähige Aufwendungen nach § 3 FZulG-E dürfen jedoch nicht in die Bemessungsgrundlage für andere Förderungen einbezogen werden (keine Doppelförderung ein und derselben Aufwendungen).

Die Zulage soll nach § 9 FZulG-E nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in einem eigenen Bescheid festgesetzt und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt werden. Sie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen und mindert auch nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen (§ 11 FZulG-E). Daneben soll die Forschungszulage keine Berücksichtigung für Zwecke des Progressionsvorbehalts finden.

Eine zu Unrecht gezahlte Forschungszulage kann durch Aufhebung oder Änderung des Forschungszulagenbescheids zurückgefordert werden. In diesem Fall wird der Rückforderungsanspruch nach § 10 FZulG-E für jeden vollen Monat mit 0,5 Prozent verzinst.

Anwendungszeitraum und Inkrafttreten: Das Gesetz soll nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn sie für begünstigte FuE-Vorhaben gewährt wird, mit denen der Anspruchsberechtigte nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnt.

Zum anderen sollen nur Aufwendungen gefördert werden, die nach dem 31. Dezember 2019 in diesen FuE-Vorhaben vom Arbeitnehmer im Sinne des § 38a EStG bezogen wurden oder auf förderfähige Aufwendungen nach § 3 Abs. 4 FZulG-E (Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften), die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind (§ 8 FZulG-E). Liegt der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2019, sind Aufwendungen erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes förderfähig.

Die ursprünglich im Diskussionsentwurf vorgesehene Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Forschungszulage auf 4 Jahre wurde gestrichen. Stattdessen sollen nunmehr die mit dem Gesetz verfolgten Ziele spätestens nach fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert werden (§ 16 FZulG-E), um so über die Weiterführung der Maßnahme und ggf. erforderliche Veränderungen in der Ausgestaltung der Förderung entscheiden zu können.

Fundstelle

Regierungsentwurf für ein Forschungszulagengesetz, veröffentlicht am 22. Mai 2019

Eine englische Zusammenfassung des Regierungsentwurfs finden Sie hier.

To the top