Steuerpflicht einer Anteilsvereinigung bei Rückerwerb

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Anteilsvereinigung beim Rückerwerb von Anteilen auch dann nicht steuerpflichtig ist, wenn nicht der Ersterwerb, sondern nur der Rückerwerb einen Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ausgelöst hat.

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleingesellschafterin der A-GmbH und erwarb im Jahr 2005 einen Geschäftsbereich der B-GmbH, zu dem auch ein Grundstück gehörte. Zeitgleich veräußerte die Klägerin 24,9% der Geschäftsanteile an der A-GmbH an die B-GmbH. Zwei Jahre später kaufte die Klägerin diese Anteile wieder zurück. Der Rückerwerb löste eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG aus. Den Verweis der Klägerin auf § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG lehnte die festsetzende Finanzbehörde ab.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage aus formellen Gründen statt, da der zu besteuernde Sachverhalt nicht hinreichend genau bezeichnet sei. Hiergegen richtete sich die Revision der Finanzbehörde.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Münster aufgehoben. Der Bescheid ist nach Auffassung des BFH formell rechtmäßig, da er inhaltlich hinreichend bestimmt sei.

Auch materiell ist der Bescheid nach Ansicht des BFH rechtmäßig. Wie sich mittelbar aus § 16 Abs. 5 GrEStG ergibt, ist § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar. Dies gilt auch in den Fällen, in denen zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist.

Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt, wie der BFH ausführt, ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.

Da die A-GmbH den Grundbesitz erst zeitgleich mit (oder nach) dem Anteilsverkauf von 24,9% erworben hat, war im entschiedenen Fall § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nicht anwendbar. Wäre der A-GmbH (und damit über § 1 Abs. 3 GrEStG der Klägerin) der Grundbesitz bereits vor dem Anteilsverkauf grunderwerbsteuerlich zuzurechnen gewesen, wäre § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zur Anwendung gekommen und es wäre insoweit keine Grunderwerbsteuer angefallen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.2.2019 (II R 27/16), veröffentlicht am 11. Juli 2019.

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