Bundestag verabschiedet JStG 2019

Der Bundestag hat am 7. November 2019 dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages zugestimmt. In seiner Beschlussempfehlung hatte der Finanzausschuss mehrere Regelungsvorschläge des Bundesrates aufgegriffen.

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde vom Bundeskabinett am 31. Juli 2019 veröffentlicht (siehe unseren Blogbeitrag). Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. September 2019 (siehe unseren Blogbeitrag) eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen gemacht hatte, sind ein Teil dieser Vorschläge vom Bundestag aufgegriffen worden und in das Gesetz eingeflossen. Teilweise sind auch noch Änderungen aus dem Klimapaket aufgenommen worden.

Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf werden kursiv hervorgehoben.

Einkommensteuer

  • Die Vorschrift des § 3a EStG wird um eine Regelung zur vorrangigen Verlustverrechnung bei Zusammenveranlagung ergänzt. Die Ergänzung der Vorschrift um einen § 3a Abs. 3a EStG steht im Zusammenhang mit der in § 3a Abs. 3 EStG enthaltenen Regelung zum Wegfall von bestehendem Verlustverrechnungspotential aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem Jahr, das auf das Sanierungsjahr folgt. Nach § 3a Abs. 3a EStG-E sollen bei zusammenveranlagten Ehegatten dabei auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einbezogen werden.

  • 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG soll neu gefasst werden. Dadurch sollen auch die durch andere EU-Mitgliedstaaten festgesetzten Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder in das Betriebsausgabenabzugsverbot einbezogen werden. Bisher gilt das Abzugsverbot nur für solche Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die durch eine inländische Behörde oder ein Organ der EU (bei Kartellbußen die Europäische Kommission) festgesetzt werden. Zuständig für die Festsetzung von Kartellbußen sind nach europäischen Wettbewerbsregeln allerdings (auch) die Mitgliedstaaten. Zudem wird das Abzugsverbot dahingehend erweitert, dass es auch mit den Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern zusammenhängende Aufwendungen (z.B. Zinsen zur Finanzierung) erfasst.

  • Das Abzugsverbot für Zinsen für hinterzogene Steuern (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG) soll um die auf die Hinterziehungszinsen anzurechnenden Nachzahlungszinsen, die für denselben Zeitraum festgesetzt werden, erweitert werden.

  • Die Vorschrift von § 5a Abs. 6 EStG wird um einen Satz 2 ergänzt, nach dem die weitere Abschreibung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens nach einem Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a EStG zur Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG unverändert auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden soll.

  • Als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 26.4.2018, IV R 33/15, sieht das Gesetz die Einführung einer Neuregelung vor, wonach Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zu zahlen sind, rückwirkend zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und damit nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein sollen (§ 6e EStG).

  • Nach § 12 Nr. 4 EStG sollen künftig auch Aufwendungen, die mit Geldstrafen in Zusammenhang stehen, die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen. Die vorgesehene Ergänzung des § 12 Nr. 4 EStG soll einen Gleichklang mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG vorgesehenen Abzugsbeschränkung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern bewirken.

  • 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll neu gefasst werden. Dadurch soll erreicht werden, dass eine gewerbliche Abfärbung unabhängig davon eintritt, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird bzw. die gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind. Als Gewerbebetrieb soll daher auch eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft gelten, wenn sie daneben nur negative gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte erzielt. Dies hatte der BFH mit Urteil vom 12.4.2018 (IV R 5/15) verneint.

  • 17 EStG soll in einem neuen Abs. 2a Sätze 1 bis 4 um eine Definition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Anlehnung an § 255 Abs. 1 HGB ergänzt werden. Zu den Anschaffungskosten gehören danach Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG zu erwerben sowie Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Letztere sollen dabei nach § 17 Abs. 2a Satz 3 EStG-E insb. umfassen:
    1. offene oder verdeckte Einlagen,
    2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
    3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
    Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung soll regelmäßig vorliegen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel i.S.d. vorgenannten Nr. 2 und 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

  • Dem § 32d Abs. 3 wird ein weiterer Satz angefügt, mit dem klar gestellt werden soll, dass bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, zwingend eine Veranlagung durchzuführen ist.

  • In § 34c Abs. 6 Satz 2 sollen die Wörter „die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer“ durch die Wörter „die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer“ ersetzt werden. Damit soll hinsichtlich der Kürzung der ausländischen Steuer um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch eine gleichlautende Regelung zu § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG (Nicht-DBA-Fall) geschaffen werden. Da bereits nach dem derzeitigen Wortlaut der Vorschrift nur die „nach den Abkommen anzurechnende ausländische Steuer", also die rechtmäßig erhobene und dem Quellenstaat abkommensrechtlich zustehende Steuer, angerechnet werden kann, soll die Ergänzung des § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG bezüglich abkommensrechtlicher Quellensteuererstattungen lediglich klarstellenden Charakter haben.

  • 36a Abs. 4 EStG wird um Regelungen zur verfahrensrechtlichen Konkretisierung der Anzeige-, Anmelde- und Zahlungspflicht für einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen (z. B. auf Grund einer Steuerbefreiung) kein Steuerabzug vorgenommen wurde und die die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllen, ergänzt.

  • Durch Ergänzung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG und des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a EStG werden die inländischen Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattformen zum Kapitalertragsteuereinbehalt für die Einkommensteuer auf Zinsen verpflichtet, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurde (sog. Crowdlending) und der Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform die Kapitalerträge für den Gläubiger ausweist oder eine Übersicht über die Kapitalerträge anderweitig zur Verfügung stellt. Dies gilt auch für das inländische Kreditinstitut oder das inländische, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt.

  • Durch Ergänzung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG wird präzisiert, dass die beschränkte Steuerpflicht für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen abschließend in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG geregelt wird und die Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG für Wandelanleihen und Gewinnobligationen nicht gilt. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs wurde § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG um eine weitere Änderung ergänzt, die erstmals in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses aufgenommen wurde. Eine beschränkte Steuerpflicht soll in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG demnach auch dann eintreten, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) EStG).

  • Die Vorschrift § 50d wird um einen Absatz 13 ergänzt, der regelt, dass bei Erwerb von Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung, die ohne Dividendenanspruch geliefert werden, vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt sind.

Körperschaftsteuer

  • Mit Streichung des vormaligen § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. im Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften "JStG 2018" wurde versehentlich auch die Definition der "nicht genutzten Verluste" gestrichen. Dieses Versehen soll nun durch Anpassung des § 8c Abs. 1 KStG n.F. korrigiert werden, in dem die Wörter "nicht genutzte Verluste" durch die Wörter "nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste)" ersetzt werden.
    Mit der Änderung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG-E soll klargestellt werden, dass es sich bei dem Verweis der Sanierungsklausel auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Lohnsummenregelung um einen statischen Verweis handelt. Er soll auf die Lohnsummenregelung des zum Zeitpunkt der Normierung der Sanierungsklausel geltenden § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 ErbStG, d.h. die Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24.12.2008, verweisen.

  • In § 10 Nr. 3 KStG soll - korrespondierend mit der vorgesehenen Änderungen in § 12 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG (s.o.) - ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die mit Geldstrafen in Zusammenhang stehen, eingeführt werden.

  • Durch Ergänzung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG um „Gewinne und Verluste i.S.d. § 12 Abs. 2 UmwStG“ soll der neueren BFH-Rechtsprechung begegnet werden. Mit Urteil v. 26.9.2018, I R 16/16 hatte der BFH entschieden, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf den Übernahmegewinn, den eine Organgesellschaft (OG) als übernehmender Rechtsträger i.S.d. § 12 UmwStG im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung erzielt (aufgrund der Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG), weder auf Ebene der aufnehmenden OG noch auf Ebene des (Zwischen-) Organträgers anzuwenden ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in entsprechenden Fällen auf Ebene des Organträgers zur Anwendung kommt.

Gewerbesteuer

  • 7 Satz 3 GewStG soll um Gewinne aus dem Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 und 4a EStG erweitert werden. Die Änderung richtet sich gegen die Rechtsprechung des BFH v. 25.10.2018, IV R 35/16, mit der der BFH nach Ansicht des Bundesrates unter ausdrücklicher Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG nicht nach § 7 Satz 3 GewStG, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt. Damit konnte ein solcher Gewinn insb. nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden. Die vorgeschlagene Änderung in § 7 Satz 3 GewStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung nun gesetzlich festschreiben.

  • Die Änderung des § 9 Nr. 7 GewStG soll den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 20.9.2018 in der Rs. C-685/16 (EV) Rechnung tragen, wonach die Tatsache, dass § 9 Nr. 7 GewStG in der derzeitigen Fassung die gewerbesteuerliche Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der EU (Drittstaatsgesellschaft) an schärfere Tatbestandsvoraussetzungen (Aktivitätsklausel, Beschränkung auf bestimmte Beteiligungsstrukturen und erhöhte Nachweispflichten) knüpft, als die Kürzung um Gewinne aus Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des AEUV verstößt. Das Gesetz sieht vor, § 9 Nr. 7 GewStG neu zu fassen und die Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie für Gewinne aus Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Eine Kürzung soll daher zukünftig erfolgen, wenn die Beteiligung zu Beginn (nicht mehr „seit Beginn“) des Erhebungszeitraums mindestens 15% des Nennkapitals beträgt, und nicht mehr an Aktivitätsvorbehalte anknüpfen. Die Mindestbeteiligung von 15% zu Beginn des Erhebungszeitraums soll dabei allerdings auch für Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in der EU gelten, für die derzeit, entsprechend den Vorgaben der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie, eine Kürzung bei einer Mindestbeteiligung von 10% gewährt wird.

Sonstige wesentliche Änderungen

  • Die Regelung stellt eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH v. 31.5.2017, I R 54/15 dar, wonach nur die unmittelbare Organgesellschaft gem. § 73 AO für nicht entrichtete Körperschaftsteuern des Organträgers haftet. Die Haftung nachrangiger Organgesellschaften ist danach vom derzeitigen Wortlaut des § 73 AO nicht erfasst. Haftet eine Organgesellschaft, die zugleich Organträger ist, für Steuern ihres Organträgers, sollen nach § 73 Satz 2 AO deren Organgesellschaften neben ihr nach § 73 Satz 1 AO haften. Hierbei soll es nur darauf ankommen, ob die Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, grundsätzlich nach § 73 Satz 1 AO für Steuern des Organträgers haften kann. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Organträger-Organgesellschaft durch einen auf § 73 Satz 1 AO gestützten Haftungsbescheid soll es nicht ankommen.
  • Der Regierungsentwurf sieht als Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität weiterhin insbesondere eine Verlängerung der Begünstigung für bestimmte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge nach § 7c EStG, neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets in § 40 Abs. 2 S. 1 EStG sowie eine Begünstigung von bestimmten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie Fahrrädern bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vor.

  • Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung sieht der Regierungsentwurf weiterhin insbesondere die Anhebung der Verpflegungspauschalen in § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E von 24 auf 28 EUR bzw. von 12 auf 14 EUR, die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für die Frage, ob bei Arbeitnehmerentsendung das aufnehmende Unternehmen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG als inländischer Arbeitgeber zu betrachten ist und einen Lohnsteuerausgleich nach § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG auch für beschränkt Steuerpflichtige vor. Außerdem wurden Regelungen zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sowie Gutscheine und Geldkarten ergänzt (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 EStG).

  • Im Bereich der Umsatzsteuer sieht das Regierungsentwurf u.a. die Umsetzung der sog. "Quick Fixes" der Richtlinie (EU) 2018/1910 vom 4.12.2018 vor. Die Änderungen betreffen u.a.: Direktlieferungen bei Lieferungen in ein Konsignationslager, Reihengeschäfte, Innergemeinschaftliche Lieferungen, Margenbesteuerung bei Reisedienstleistungen, ermäßigter Umsatzsteuersatz auf E-Books und Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder.

Nicht mehr im Gesetz enthalten

Nicht mehr im Gesetz enthalten sind:

  • die Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen
  • die Ergänzung des § 20 Abs. 2 S. 3 EStG zur Klarstellung, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich ist
  • die Anpassung der Umsatzsteuerregelungen für die Besteuerung von Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Sozialfürsorge.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873 (das Gesetz wurde vom Bundestag in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet).

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