Bundestag verabschiedet steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages zugestimmt.

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung wurde vom Bundeskabinett am 22. Mai 2019 veröffentlicht (siehe unseren Blogbeitrag).

Am 7. November 2019 ist das Gesetz vom Bundestag verabschiedet worden. Dabei wurden noch mehrere Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen, vor allem, um sicherzustellen, dass das Gesetz nicht gegen das europäische Beihilferecht (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO) verstößt.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Gegenstand des Gesetzes ist die Einführung einer neuen Regelung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung finden soll.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt.

Eigenständiges Nebengesetz

Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz geregelt. Auf diesem Weg soll eine bessere Übersichtlichkeit der Regelung, eine klare Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen und eine einfachere Handhabung für anspruchsberechtigte Unternehmen erreicht werden. Ein eigenständiges Gesetz soll ermöglichen alle Tatbestandsvoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung sowie die Prüfung der Förderkriterien übersichtlich und umfassend zu regeln.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt (§ 1 FZulG) sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes sowie auch Mitunternehmerschaften, sofern sie nicht steuerbefreit sind.

Begünstigte FuE-Vorhaben

Die Förderung ist begrenzt auf Tätigkeiten im Bereich der FuE, die mindestens einer der Kategorien Grundlagenforschung, angewandter Forschung sowie der experimentellen Entwicklung zuzurechnen sind (§ 2 FZulG). Auch Kooperationen mit anderen steuerpflichtigen forschenden Unternehmen oder aber auch mit anderen Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung wie Hochschulen sind begünstigt. Anders als noch im Regierungsentwurf wurde nun auch die Auftragsforschung einbezogen

Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

Nach § 3 FZulG sind förderfähige Aufwendungen die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Diese werden mit dem Faktor 1,2 multipliziert.

Selbstforschende Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft können je nachgewiesener Arbeitsstunde 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen.

Für jeden Anspruchsberechtigen gilt für die Bemessungsgrundlage eine jährliche Förderobergrenze von 2 Mio. €; dabei werden verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) wie ein Anspruchsberechtigter behandelt. Für Kooperationsvorhaben gilt für jeden am Vorhaben beteiligten Anspruchsberechtigten die Bemessungsgrundlage, sofern es sich bei den beteiligten nicht um verbundene Unternehmen handelt.

Für Auftragsforschung betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.

Höhe der Forschungszulage

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 4 FZulG). Die maximale Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr für alle FuE-Vorhaben beträgt somit 500.000 Euro.

Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

Der Antrag auf die Forschungszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen bezogen worden sind, elektronisch zu stellen (§ 5 FZulG). Dem Antrag ist die Bescheinigung für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beizufügen.

Festsetzung und Leistung der Forschungszulage

Die Forschungszulage wird in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet.

Inkrafttreten des Gesetzes

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt soll das Gesetz 1. Januar 2020 erst einmal nur für 6 Monate in Kraft treten, um die beihilferechtlichen Vorgaben der EU zu erfüllen. Der Anwendungszeitraum verlängert sich durch die Genehmigung der Europäischen Kommission.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, BT-Drs. 19/14875 (das Gesetz wurde vom Bundestag in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet).

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