Update: Referentenentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) zur Stellungnahme an Verbände versandt

Am 10. Dezember 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) den Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Der Kabinettsbeschluss ist bereits für den 18. Dezember 2019 vorgesehen.

Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie

Vor dem Hintergrund, der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 (ATAD), geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/952 (ATAD II) vom 29. Mai 2017, hat das BMF am 10. Dezember 2019 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.

Auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten wurden in den vergangenen Monaten Gesetzesentwürfe zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt und diese Gesetze teilweise auch bereits verabschiedet.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen die Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung sowie zu hybriden Gestaltungen der ATAD umgesetzt und die Hinzurechnungsbesteuerung reformiert werden. Außerdem soll es Anpassungen im Bereich des Fremdvergleichs nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) geben.

Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Nach Artikel 5 ATAD werden die Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und (auf Antrag ratierlichen) Besteuerung stiller Reserven bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern, der Verlagerung von Betrieben oder dem Wegzug von Körperschaften (sog. Entstrickungsbesteuerung) verpflichtet. Weiterhin besteht für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland oder bei Zuzug von Körperschaften die im Rahmen der ausländischen Entstrickungsbesteuerung angesetzten Werte anzuerkennen, sofern diese dem Marktwert entsprechen (sog. Verstrickung). Der Referentenentwurf sieht die Umsetzung von Artikel 5 ATAD im EStG und KStG vor (u.a. Anpassungen in den §§ 4, 4g und 6 EStG-E, 36 Abs. 5 sowie § 12 KStG-E) und bewirkt insb. eine Vereinheitlichung der Stundungskonzepte und enthält zudem Regelungen bei „Verstärkung“ des deutschen Besteuerungsrechts.

Der Referentenentwurf sieht außerdem Anpassungen und insb. für EU-Fälle Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen im Rahmen des § 6 AStG-E vor.

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung

Im Rahmen der Umsetzung der ATAD (Artikel 7 und 8) sieht der Referentenentwurf eine Reform der bereits bestehenden deutschen Hinzurechnungsbesteuerung vor. Die Umsetzung erfolgt in den §§ 7 ff. AStG. Dabei sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

Ein Kernelement ist die Anpassung des Beherrschungskriteriums. Dabei erfolgt die Abkehr von der Inländerbeherrschung hin zu einer gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung nahestehender Personen.

Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.

Bei Gewinnausschüttungen wird zur Vermeidung von Doppelbelastungen ein Kürzungsbetrag eingeführt.

Eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze ist im Referentenentwurf hingegen nicht vorgesehen. Es bleibt damit bei den 25%, da ausweislich der Begründung den Abstimmungen auf OECD-Ebene über die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung nicht vorgegriffen werden soll.

Der Aktivkatalog wird beibehalten. Punktuell finden sich Veränderungen und Verschärfungen (zB bei Dividenden und Umwandlungen).

Hybride Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Ansässigkeit

Die Artikel 9 und 9b ATAD verpflichten die Mitgliedsstaaten u.a. den Betriebsausgabenabzug für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu versagen, sofern die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim Gläubiger nicht besteuert werden oder diese Aufwendungen auch in einem anderen Staat abgezogen werden können, ohne dass den Aufwendungen Erträge gegenüberstehen, die in beiden Staaten besteuert werden.

Darüber hinaus ist der Betriebsausgabenabzug auch im Fall sog. importierter Besteuerungsinkongruenzen zu versagen. Diese liegen vor, wenn abzugsfähige Aufwendungen und die entsprechenden Erträge zu einer Besteuerungsinkongruenz in anderen Staaten führen, die diese Inkongruenz nicht beseitigen, und die Folgen dieser Inkongruenz über eine oder mehrere Transaktionen ins Inland „importiert“ wird.

Die Umsetzung erfolgt im Wesentlichen über die Einführung eines neuen § 4k EStG-E, der durch Regelungen in den §§ 3 Nr. 40d Satz 2, 50d Abs. 9 Nr. 3 EStG-E und § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG-E flankiert wird. Das Konzept orientiert sich grundsätzlich am Mindeststandard der ATAD.

Weitere Maßnahmen

Weiterhin sind u.a. weitreichende Anpassungen und teils erhebliche Verschärfungen im Bereich des Fremdvergleichs (§§ 1, 1a, 1b AStG-E) und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO-E) vorgesehen.

Weitere Schritte

Die Verbände haben nun Zeit bis zum 13. Dezember Stellung zu nehmen. Der Kabinettsbeschluss ist für den 18. Dezember 2019 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren wird aber erst nächstes Jahr abgeschlossen, trotz dessen sollen die Regelungen grundsätzlich ab dem 1.1.2020 anzuwenden sein.

Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist für eine Verabschiedung, neben einer Entscheidung im Bundestag, auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Update (27. März 2020)

Inzwischen liegt ein überarbeiteter Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) mit Stand vom 24. März 2020 vor. Die Kabinettbefassung ist für den 8. April 2020 vorgesehen. Angesichts der anhaltenden Coronakrise ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz im Sinne einer schnellen Einigung entgegen dem nun vorliegenden Referentenentwurf zunächst auf die Maßnahmen beschränkt wird, die unmittelbar der ATAD-Umsetzung dienen.

Fundstelle

Referentenentwurf des Gesetzes auf der Seite des BMF.

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