Regierungsentwurf zum Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2020 den Entwurf für ein Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, der im Wesentlichen, mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen, der Formulierungshilfe des BMF entspricht.

Hinzuweisen ist einzig auf eine Ergänzung der Begründung zu der in § 3 Nr. 28a EStG-E vorgesehenen Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld im Hinblick auf die Korrektur des bis zum Inkrafttreten vorgenommenen Lohnsteuerabzugs.

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) u.a. folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19% auf 7% abgesenkt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden (§ 27 Abs. 22a UStG-E).

  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 28a EStG-E). Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zur Formulierungshilfe eine Ergänzung in der Begründung zu der in § 3 Nr. 28a EStG-E vorgesehenen Steuerbefreiung, wonach der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren ist. Rechtgrundlage hierfür sei § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, soll eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Hier sei der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG-E).

Fundstelle

BReG- Regierungsentwurf vom 6. Mai 2020.

Eine englische Zusammenfassung des Regierungsentwurfs finden Sie hier.

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