EuGH zur Berichtigung der Vorsteuer für den erfolglosen Unternehmer
Eine geschäftliche Erfolglosigkeit, die eine Nichtnutzung einer zuvor überwiegend für steuerpflichtige Umsätze genutzten Cafeteria zur Folge hat, führt nur dann zu einer „Änderung der Verhältnisse“ und zur Vorsteuerberichtigung, wenn der Steuerpflichtige jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat und er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs festgestellt.
Sachverhalt und Ausgangslage
Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die ein Alten– und Pflegeheim steuerfrei betreibt. 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria. Die Klägerin ging zunächst von einer ausschließlichen Nutzung der Cafeteria für steuerpflichtige Umsätze aus. Indessen erschien es dem Finanzamt unwahrscheinlich, dass überhaupt keine Heimbewohner mit ihren Besuchern die Cafeteria aufsuchten und nutzten. Daraufhin kam es zu einer Verständigung, eine steuerfreie Nutzung der Cafeteria zu 10 % anzunehmen. Dies führte zur Annahme einer Berichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Jahre ab 2003. In späteren Jahren stellte die Klägerin die Nutzung der Cafeteria wegen Erfolglosigkeit ein. Das Finanzamt führte eine weitere Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) durch. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte deren Klage mit Urteil vom 13. Juni 2017 (3 K 1111/16) abgelehnt. Für den BFH erscheint es fraglich, ob die fehlende wirtschaftliche Rentabilität und somit eine vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängige Erfolglosigkeit, die zu einer bloßen Nichtnutzung eines Investitionsguts führt, eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG begründen, die Voraussetzung für eine Berichtigung der Vorsteuer nach nationalem Recht ist. Aus diesem Grund hatten die obersten Steuerrichter die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (hierzu: unser Blogbeitrag vom 9. Mai 2019).
Entscheidung des EuGH
Die Europarichter sehen den Fall grundsätzlich anders und erachten die vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerberichtigung unter folgenden Gegebenheiten als mit dem Unionsrecht vereinbar: Die Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit (in einem gemischt genutzten Gebäude) führt dann zu einer Änderung der Nutzungsanteile und zur Vorsteuerberichtigung, wenn der Steuerpflichtige weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.
Der BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss u.a. auf das EuGH-Urteil vom 28. Februar 2018, Imofloresmira – Investimentos Imobiliários (C‑672/16) hingewiesen, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich u. a. selbst dann erhalten bleibt, wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zum Vorsteuerabzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet. Nach Dafürhalten des EuGH unterscheide sich jedoch der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von den Sachverhalten der EuGH-Rechtsprechung. Dort handelte es sich um Sachverhalte, in denen die betreffenden Ausgaben zwar zu dem Zweck getätigt worden waren, besteuerte Umsätze auszuführen, diese sich aber tatsächlich nicht realisierten, so dass überhaupt keine Umsätze getätigt wurden. Dies sei - nach den dem EuGH vorgelegten Informationen - hier jedoch anders: Die Cafeteria war während eines ersten Zeitraums von 2003 bis 2008 tatsächlich sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze in Betrieb. Da während des folgenden Zeitraums von 2009 bis 2012 die besteuerten Umsätze – aus welchem Grund auch immer – weggefallen sind, seien die steuerbefreiten Umsätze (d.h. 10% Nutzung durch die Heimbewohner) offenbar weiter ausgeführt worden. Daraus folge zwangsläufig, dass anders als im Urteil Imofloresmira – Investimentos Imobiliários, die Räumlichkeiten der Cafeteria, die im Übrigen fester Bestandteil eines umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims sind, offenbar nicht gänzlich leer stehen, sondern nunmehr ausschließlich steuerfrei durch die Heimbewohner genutzt werden. Da eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung durch auswärtige Besucher weggefallen sei, hätten sich zwangsläufig die Nutzungsanteile dahingehend geändert, dass nunmehr die Heimbewohner diese zu 100 % nutzen. Unter diesen Umständen läge mithin grundsätzlich eine Änderung im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie vor, die die Vornahme einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich machte. Dass sich dies aus Umständen ergibt, die vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig sind (hier: der Erfolglosigkeit), sei unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich.
Der Fall wäre nach Ansicht des EuGH nur dann anders zu beurteilen, wenn die Klägerin für die genannten Räumlichkeiten während dieses Zeitraums andere Verwendungen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze gefunden hätte. Hier müsse das vorlegende Gericht aber die hierzu erforderlichen Überprüfungen noch vornehmen.
Den vom BFH angesprochenen Grundsatz der steuerlichen Neutralität sieht der EuGH nicht tangiert.
Fundstelle
EuGH-Urteil vom 9. Juli 2020 (C-374/19), Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler