Bundesrat beschließt Stellungnahme zum JStG 2020

Der Bundesrat hat am heutigen Tage seine Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) beschlossen. Die Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates für die Umsetzung der ATAD-Vorgaben wurde vom Bundesratsplenum jedoch nicht berücksichtigt.

Wie bereits in der vergangenen Woche berichtet (siehe unseren Blogbeitrag), hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum JStG 2020 in seiner Sitzung am 9. Oktober 2020 beschlossen. Dabei wurden die meisten Empfehlungen des Finanzausschusses berücksichtigt, u.a.:

  • Anhebung der GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von 800 EUR auf 1.000 EUR und Streichung des Sammelpostenverfahrens in § 6 Abs. 2a EStG;
  • Rückwirkung der in § 8 Abs. 4 EStG-E vorgesehenen gesetzlichen Festschreibung der im BMF-Schreiben v. 5. Februar 2020 vertretenen Verwaltungsauffassung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung;
  • Streichung der i.R.d. JStG 2019 eingefügten Normierung von (nachträglichen) Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Sätze 1 bis 4 EStG;
  • Prüfung einer gesetzlichen Neuregelung mit Blick auf die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung oder im eigenen oder gemieteten Haus sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, d.h. Erweiterung bzw. "Aufweichung" der bisherigen Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG;
  • Vorantreiben der GrESt-Reform (Share-Deals);
  • weitere Verbesserungen der Abschreibungsbedingungen durch beschleunigte Abschreibung digitalisierungsrelevanter Innovationsgüter;
  • Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß

U.a. die folgenden Empfehlungen sind in der Stellungnahme des Bundesrates jedoch nicht enthalten:

  • 1:1-Umsetzung der ATAD-Vorgaben;
  • (befristete) Ausdehnung der Verlustrücktragsmöglichkeit nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf zwei Jahre;
  • Einführung eines § 32b Abs. 6 EStG, nach dem Lohn- und Einkommensersatzleistungen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 (zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie) erst oberhalb eines Freibetrages von jährlich 6.000 EUR in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sein sollen (stattdessen ist nur die Bitte enthalten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Wirkungen des Progressionsvorbehalts, insbesondere für die Fälle des Bezugs von Kurzarbeitergeld, zu evaluieren und ergänzend zu prüfen, inwieweit hierbei als steuerschädlich identifizierte Effekte, die insbesondere im Zuge der Corona-Krise verursacht wurden, vermieden werden können)

Die Prüfbitten für eine attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) sowie Einführung einer Option für Personengesellschaften, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen sind ebenso nicht mehr enthalten wie die Prüfbitte zur Senkung des gesetzlichen Zinssatzes von derzeit 6 Prozent pro Jahr auf 3 Prozent pro Jahr.

Hinweis: Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates wird für den 21. Oktober 2020 erwartet. Der Gesetzentwurf wird dann gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung beim Bundestag eingebracht. Ob die Forderungen des Bundesrates tatsächlich Eingang in das JStG 2020 finden, wird sich erst bei der anschließenden Beratung im Finanzausschuss des Bundestages entscheiden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist bis Ende 2020 vorgesehen.

Fundstelle

BR-Drucksache 503/20 (Beschluss).

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