BMF: Referentenentwurf für ein Fondsstandortgesetz (FoG) veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Dezember 2020 den Referentenent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Stär­kung des Fonds­stand­orts Deutsch­land und zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2019/1160 zur Än­de­rung der Richt­li­ni­en 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hin­blick auf den grenz­über­schrei­ten­den Ver­trieb von Or­ga­nis­men für ge­mein­sa­me An­la­gen veröffentlicht.

Mit dem Fondsstandortgesetz sollen u.a. aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen, mit dem der Fondsstandort Deutschland attraktiver ausgestaltet werden soll. Neben umfangreichen Änderungen im KAGB, Änderungen im WpHG und im VAG sind u.a. die folgenden Anpassungen vorgesehen:

Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll mit Wirkung zum 1. Juli 2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Euro auf 720 Euro p.a. (§ 3 Nr. 39 EStG) angehoben werden.

Zudem soll insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen in das Einkommensteuergesetz eine neue Regelung aufgenommen (§ 19a EStG-E) werden, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung im Rahmen des § 19 EStG soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird (Veräußerung oder Ersatzrealisationstatbestand nach § 17 Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG), spätestens nach 10 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber (Arbeitgeberwechsel).
Die Sonderregelung soll vermeiden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer führt, ohne dass ihm liquide Mittel zugeflossen sind („dry income“). Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie KMU sollen in die steuerliche Förderung einbezogen werden.

Des Weiteren soll die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.

Inkrafttreten: Das Gesetz soll gem. Art. 8 grundsätzlich am 01. Juli 2021 in Kraft treten.

Fundstelle

Bearbeitungsstand 01. Dezember 2020, Homepage des BMF.

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