EuGH: Umsatzsteuerliche Organschaft auf dem unionsrechtlichen Prüfstand

In ihren Schlussanträgen anlässlich eines weiteren Verfahrens zur umsatzsteuerlichen Organschaft vertritt die Generalanwältin erneut die Auffassung, dass alleiniger Steuerpflichtiger grundsätzlich die Mehrwertsteuergruppe selbst ist und nicht ein bestimmtes beherrschendes Mitglied der Gruppe als Organträger. Die zweite Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs betrifft die mehrwertsteuerliche Behandlung der Leistungen einer juristischen Person des Organkreises, die sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich tätig ist.

Die vorliegenden Schlussanträge sind zusammen mit den parallelen Schlussanträgen der Generalanwältin in der Rechtssache C‑141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (siehe hierzu unser Blogbeitrag vom 14. Januar 2022) zu sehen, da insbesondere die Tragweite der ersten Frage des V. Senats des BFH (V R 40/19) in der vorliegenden Rechtssache der ersten Frage entspricht, die vom XI. Senat dieses Gerichts (XI R 16/18) in der Rechtssache C‑141/20 vorgelegt wurde.

Hintergrund:

Die deutsche Regelung zur Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG begründet sich unionsrechtlich aus Art. 11 MwStSystRL (Art. 4 Abs. 4 UA 2 der 6 RL) ab. Danach können die Mitgliedstaaten mehrere eng miteinander verbundene Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Dem EuGH liegen dazu aktuell zwei entscheidungserhebliche Fragen zur deutschen Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft vor. Die zentralen Fragen wurden vom BFH mit Beschlüssen vom 11.12.2019 (XI R 16/18) und vom 07.05.2020 (V R 40/19) eingereicht. Im Fokus steht dabei die Frage, ob die in den deutschen Bestimmungen zur Organschaft getroffene Unterscheidung in Organträger und Organgesellschaft mit Unionsrecht vereinbar ist – konkret: Wer schuldet bei der umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer. Nun sind in beiden Fällen die Schlussanträge der Generalanwältin ergangen – mit deutlichen und kritischen Worten zum deutschen Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft.

BFH-Vorlagefall V R 40/19

Anders als der XI. Senat (im Fall XI R 16/18) hat der V. Senat in seinem späteren Vorlagebeschluss (V R 40/19) offenbar keine Zweifel, dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen der Unternehmensgruppe erfolgt, die dann Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist. Im Lichte der früheren BFH-Vorlage XI R 16/18 hätten sich allerdings Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts ergeben.

Es geht in dem aktuellen Vorlagefall darüber hinaus auch um praktische Fragen, ob beziehungsweise inwieweit es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe des Organträgers (hier: eine Stiftung des öffentlichen Rechts/Klägerin des Ausgangsverfahrens) handelt, wenn die Organgesellschaft (U-GmbH) bestimmte Reinigungsleistungen für den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbringt. Das Finanzamt ging im Vorlagefall aufgrund der Organschaft von einer nichtsteuerbaren Innenleistung der GmbH an die Klägerin aus. Hinsichtlich der seitens der Organgesellschaft gegenüber der Organträgerin erbrachten Reinigungsleistungen, soweit sie auf hoheitlich genutzte Hörsäle etc. entfallen, nahm das Finanzamt eine steuerpflichtige Verwendungsentnahme bei der Klägerin an.

Mit seiner ersten Frage möchte der BFH im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat nicht die Mehrwertsteuergruppe als solche (den „Organkreis“), sondern ein bestimmtes Mitglied dieser Gruppe, nämlich die herrschende Gesellschaft (den „Organträger“), als Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke bestimmt.

Mit seiner zweiten Frage soll geklärt werden, ob im Fall einer Einrichtung, die zum einen wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, für die sie Steuerpflichtiger ist, und zum anderen Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt ausübt und für die sie nach Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit ist, die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich ihrer Hoheitstätigkeit nach Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie steuerpflichtig ist.

Schlussanträge

Zur Vorlagefrage 1: Die GA empfiehlt dem Gericht - wie im genannten Parallelverfahren auch – zu entscheiden, dass Personen, die zwar rechtlich selbständig, aber durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, als eine Mehrwertsteuergruppe in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich der Mehrwertsteuer als ein Steuerpflichtiger behandelt werden können (Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388EWG). Diese Bestimmung stehe jedoch nationalen Vorschriften entgegen, die vorsehen, dass nur die herrschende Gesellschaft der Mehrwertsteuergruppe als der Steuerpflichtige der Mehrwertsteuergruppe bestimmt wird, während die anderen Mitglieder der Gruppe als nicht steuerpflichtig gelten.

Begründung: Die GA ist der Auffassung, dass die Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) offensichtlich über eine Vereinfachung der Besteuerung verbundener Unternehmen hinausgeht, indem sie den Organträger zum Steuerpflichtigen bestimmt. Das UStG lasse damit außer Acht, dass erstens die verbundenen Unternehmen eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzen und zweitens gegebenenfalls Besonderheiten als öffentliche Einrichtungen aufweisen (wie im Ausgangsverfahren die Stiftung S). Darüber hinaus schränke die vorgenannte Bestimmung des UStG die Freiheit der steuerlichen Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) ein, ihren Vertreter zu bestimmen.

Zur Vorlagefrage 2: Aus der Antwort zur Frage 1 ergibt sich, dass eine Beantwortung der Frage 2 nicht erforderlich ist. Der Vollständigkeit halber weist die GA jedoch darauf hin, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (wonach unentgeltliche Dienstleistungen den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt und steuerpflichtig sind) auf die Hoheitstätigkeiten der Stiftung, d. h. auf ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, nicht anwendbar ist (Details dazu in Rz. 45 ff. der Schlussanträge).

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge vom 27. Januar 2022 in der Rechtssache C-269/20, Finanzamt T (Prestations internes d’un groupement TVA)

Eine englische Zusammenfassung der Schlussanträge finden Sie hier.

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