Krieg in der Ukraine – Auswirkungen der Sanktionen auf Unternehmen: Drei Fragen an … Daniel Kaiser, Manager Customs & International Trade
Die EU beschließt laufend neue Sanktionen gegen Russland und Belarus. Wie Unternehmen hier Schritt halten können und wo akuter Handlungsbedarf besteht, darüber sprechen wir mit unserem PwC-Experten Daniel Kaiser in „Drei Fragen an…“.
Die Sanktionen der EU gegen Russland und Belarus sind umfassend. Wie können Unternehmen mit den laufend neuen Regeländerungen Schritt halten?
Daniel Kaiser: Bei Geschäften mit Russland und Belarus sind grundsätzlich einige Aspekte vorab zu prüfen – ähnlich einer Checkliste, die es Unternehmen ermöglicht, sich neuen Regelungen schnell anzupassen. Hierfür gilt es vorab im Rahmen eines Risk Assessments zu ermitteln, welche Geschäftsvorfälle einen Russlandbezug haben. Erster Punkt auf unserer Checkliste wäre dann die Prüfung, ob die Geschäftspartner von den Sanktionen der EU unmittelbar oder mittelbar erfasst sind. Die unmittelbare Prüfung sollte anhand einer IT-Lösung, z.B. SAP-GTS, erfolgen. Fällt der avisierte Geschäftsvorfall unter ein Embargo, muss dieser regelmäßig unterbleiben. Im Hinblick auf güterbezogene Restriktionen gilt es zu beachten, dass häufig auch angrenzende Dienstleistungen, etwa technische Unterstützung oder Vermittlungstätigkeiten vom Verbot erfasst sind. Schlussendlich gilt es dann nachzuvollziehen, ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Denn sowohl der Ausschluss bestimmter russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch bestimmte Einschränkungen im Devisentransfer erschweren dies deutlich. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Gesetzgebung derzeit äußerst dynamisch ist, so dass mit Anpassungen an den Embargovorgaben zu rechnen ist und diese insoweit zu monitoren sind.
Die Güterlisten des EU-Russland Embargos wurden durch die letzten Erweiterungen deutlich ausgeweitet. Was gilt es hier zu beachten?
Kaiser: Auch wenn der Geschäftspartner nicht von der Sanktionsliste erfasst wird, muss u.a. geprüft werden, ob sich aufgrund der vom avisierten Geschäftsvorfall betroffenen Güter ein Verbot ergeben kann. Wichtig zu wissen ist, dass der Verbotsrahmen deutlich verschärft wurde. Wie oben beschrieben ist regelmäßig die Ausfuhr, der Verkauf und die Lieferung aller erfassten Gütern nach Russland oder Belarus oder zur dortigen Verwendung grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger bzw. der Endverwendung verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. erfassten Gütern ebenfalls grundsätzlich verboten. Bei der Klassifizierung, ob meine Güter erfasst sind, muss ich verschiedene Anhänge der EU-Embargo-Verordnungen sowie weitere EU-Verordnungen (insb. die Dual-Use-VO) und nationale Gesetze (z.B. dem Außenwirtschaftsgesetz) betrachten. Die zu bewertenden Güterlisten sind anhand unterschiedlicher Parameter hin zu überprüfen und erfordern eine Betrachtung der technischen Eigenschaften meiner Güter. Hierbei gilt es erforderlichenfalls auch auf technische Expertise in meinem Unternehmen zurückzugreifen.
In welchen Bereichen sollten Unternehmen jetzt aktiv werden?
Kaiser: Als ersten Schritt sollten Unternehmen eine Kontrolle der betrieblichen Abläufe vornehmen und personelle Verantwortlichkeiten klar definieren. Was meine ich damit? Es ist hilfreich, wenn Unternehmen sich eine Prozesslandkarte für alle Geschäfte mit Russland- oder Belarus-Bezug erstellen. Diese sollte alle erforderlichen Schritte, um einen Arbeitsablauf im Unternehmen abzuschließen, umreißen. Bei Bedarf sollten hier Optimierungen vorgenommen werden, damit Geschäftsvorfälle regelkonform überprüft werden können. Nebeneffekt: Die Standardisierung der Prozesse und die Einführung von Kontrollsystemen im Unternehmen dürfte bei Arbeitsfehlern dann auch von den zuständigen Behörden entsprechend gewürdigt werden.
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