Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 31. März 2022 ein Schreiben zur weiteren Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 Abgabenordnung (AO)) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Bundestag-Drucksache (BT-Drs.) 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen.

Das vorliegende BMF-Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021, vgl. unseren Blogbeitrag. Danach gilt im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung, dass sofern:

  • eine Steuer- oder Feststellungserklärung i.S.d. § 149 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben wird, 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden ist, § 152 Abs. 1 AO aber anwendbar bleibt.
  • die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes erfolgt, diese Abgabe - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO - nicht als verspätet im Sinne des § 152 Abs. 1 AO gilt.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 01. April 2022, IV A 3 -S 0261/20/10001 :016.

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