BMF: Keine Anwendung der Urteilsgrundsätze der BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 19. Mai 2022 Stellung zur Anwendung der BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 vom 1. Juli 2021 genommen.

Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen VIII R 9/19 (siehe unseren Blogbeitrag) und VIII R 15/20 (siehe unseren Blogbeitrag) vom 1. Juli 2021 entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Nach Auffassung des BMF sollen diese Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden sein. Insoweit sollen weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314 gelten.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 19. Mai 2022, IV C 2 -S 1978-b/20/10005 :004.

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