Update: BMF: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. Oktober 2022 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht.
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung (RVO) mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG).
Im Oktober 2022 konnte eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden (13092/22), siehe auch unseren Blogbeitrag. Die Nullsatzjurisdiktionen Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Als Nullsatzjurisdiktionen werden Hoheitsgebiete bezeichnet, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null oder nahe null Prozent erheben. Ihre Überwachungsmechanismen in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz der Unternehmen vor Ort weisen erhebliche Defizite auf. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun zwölf Staaten bzw. Hoheitsgebiete.
Die Änderungsverordnung setzt diese Erweiterung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in das deutsche Recht um.
Update (04. Januar 2023)
Die Verordnung wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen der §§ 7, 9, 10 und 12 StAbwG sind für die Länder und Gebiete Anguilla, Bahamas und die Turks- und Caicosinseln ab dem 01. Januar 2023 anzuwenden; die Regelungen der §§ 8 und 11 StAbwG finden erst später Anwendung.
Update (16. Dezember 2022)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 beschlossen, der Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 des GG zuzustimmen (Beschluss des Bundesrates, BR-Drs. 559/22 (B)).
Fundstelle
BMF, Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: 10.10.2022).