Keine Wertaufholungsverpflichtung mangels wirtschaftlicher Identität zwischen den im Betriebsvermögen gehaltenen Alt- und Neuanteilen nach Aufspaltung gem. UmwStG 1995

Das Finanzgericht Düsseldorf ist in einem aktuellen Urteil der Auffassung der Klägerin (eine KG) gefolgt und hat entschieden, dass die Besteuerungsmerkmale der Altanteile im Rahmen einer Aufspaltung nach § 13 Abs. 1 UmwStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung vor SEStEG nicht auf die neuen Anteile übergehen.

Sachverhalt

Im Streitfall wurden im Jahre 1999 steuerwirksame Teilwertabschreibungen auf eine GmbH-Beteiligung (F-GmbH) vorgenommen, welche die Klägerin im SBV hielt. Die F-GmbH wurde im Jahr 2001 steuerlich zu Buchwerten auf die G- und A-GmbH aufgespalten, deren Anteile auf Ebene der Klägerin ebenfalls im SBV gehalten wurden. Die Beteiligung an der A-GmbH wurde im Streitjahr 2011 veräußert.

Streitig war die Frage, ob eine Wertaufholungsverpflichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG bzgl. der Anteile an der F-GmbH auf die Neuanteile der A-GmbH mit der Folge übergegangen war, dass der Veräußerungsgewinn insoweit nicht nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG begünstigt war.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil eine Wertaufholungspflicht für die neuen Anteile mangels steuerlicher Identität verneint.

Zur Begründung hat es u.a. angeführt, dass der im Zeitpunkt der Aufspaltung anwendbare § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 noch keine mit § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 vergleichbare Regelung enthielt, welche derzeit im Fall der Buchwertfortführung den Eintritt in die steuerliche Rechtstellung dieser Anteile (Fußstapfentheorie) regelt (Rz. 26).

Eine steuerliche Identität dieser Anteile kann nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht in den § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 „hineingelesen“ werden (Rz. 29). Vielmehr erfordere die Verlagerung von den Altanteilen anhaftenden Besteuerungsmerkmalen auf die Neuanteile eine ausdrückliche Regelung.

Hinweis: Mit § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass (bei einem Buchwertansatz) die Anteile an der übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft treten. Daraus folgt – worauf in der o.g. Entscheidung ebenso hingewiesen wird – u.a., dass eine Wertaufholungsverpflichtung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen übergehen sollte (vgl. BT-Drs. 16/2710, S. 41; Rn. 13.11 UmwStE 2011; h.A., vgl. etwa Neumann in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 13, Rz. 79). Das gilt für Verschmelzungen, Auf- oder Abspaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt ist (§ 27 Abs. 1 UmwStG)

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2023 (13 K 2780/20 F); die Revision ist unter dem Az. IV R 10/23 anhängig.

To the top