Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom und Energiesteuerrecht

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12351).

Unter anderem will die Ampel-Regierung klar regeln, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalem Laden steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden und damit Steuern zahlen müssen. Auch bei Stromspeichern soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Hintergrund

Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab. Auch der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich. Zudem haben Änderungen zum Beispiel im EU-Beihilferecht dazu geführt, dass das Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht mehr anwendbar ist und daher im Sinne einer rechtsklaren Lösung der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben bedarf.

Inhalt des Entwurfs

Im Bereich der Elektromobilität soll durch einen neuen § 5a Stromsteuergesetz unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der Steuerpraxis vorgenommen werden, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen sollen.

Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.

Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz soll zudem ein innovativer Ansatz verfolgt werden. Eine doppelte Steuerentstehung soll künftig umfassend vermieden werden.

Zudem soll die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden.

Das Strom- und Energiesteuerrecht soll zudem im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst werden. Im Energiesteuerbereich soll dazu konsequent der EU-rechtlich
vorgegebene Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht werden.

Zusätzlich sollen zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden.

Fundstelle

BT-Drucks. 20/12351 vom 24. Juli 2024 sowie hib - heute im bundestag Nr. 529.

Eine englische Zusammenfassung des Entwurfs finden Sie hier.

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