JStG 2024: Bundesrat stimmt Verlängerung der Optionsregelung i. R. d. § 2b UStG zu
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat in seiner Sitzung dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Sofern das Gesetz nun entsprechend ausgefertigt und verkündet wird, wovon auszugehen ist, besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts damit grundsätzlich die Möglichkeit, den § 2 Abs. 3 UStG weitere zwei Jahre anzuwenden und gegen die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG zu optieren.
Was lange undenkbar erschien, scheint nun doch einzutreten: Mit Beschluss vom 22.11.2024 hat der Bundesrat einer Änderung des § 27 UStG zugestimmt und damit grundsätzlich den Weg im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine verlängerte Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG für die folgenden zwei Jahre geebnet. Konkret wurde hierfür eine Änderung des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG wie folgt beschlossen:
„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2025 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden.“
Im Ergebnis ist hiernach Voraussetzung, dass die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts eine wirksame Erklärung gegenüber dem Finanzamt gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG darüber abgegeben hat, dass sie den § 2 Abs. 3 UStG weiter anwenden möchte (im Folgenden: „Optionserklärung“ oder „Erklärung“) und diese Optionserklärung für vor dem 1.1.2025 endende Zeiträume nicht widerrufen hat. Die Erklärung gilt dann für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführt werden, weiter. Sofern die Optionserklärung weiter gelten soll, besteht kein Handlungsbedarf.
Ein aktives Tun wäre also nur erforderlich, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts eine wirksame und noch gültige Optionserklärung besitzt, aber nun auf die Regelung des § 2b UStG wechseln möchte. In dem Fall wäre ein Widerruf notwendig. Dies könnte z. B. für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sinnvoll sein, die sich bereits umfangreich mit dem Inhalt des § 2b UStG beschäftigt haben, ihre Leistungsbeziehungen abschließend analysiert haben und Vorteile aus der Anwendung der Rechtsnorm ziehen können (z. B. Vorsteuerüberhänge).
Diejenigen, die sich bisher nicht oder nur in geringem Umfang mit der Umsetzung des § 2b UStG befasst haben, scheinen also noch einmal Glück gehabt zu haben. Doch für sie gilt es nun den gewonnenen Aufschub umso mehr zu nutzen, um sich zeitnah mit dem Thema im Detail auseinander zu setzen und ihre Tätigkeiten und Leistungsbeziehungen im Lichte des § 2b UStG zu beurteilen. Denn auch wenn viele es bereits dieses Mal für ausgeschlossen gehalten haben: Eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist wird höchst unwahrscheinlich sein.
Auch für diejenigen, die sich bereits ausgiebig mit dem Regelungsgehalt des § 2b UStG befasst haben, mag es, vor dem Hintergrund der stetig wachsenden Anzahl an BMF-Schreiben und weiteren Äußerungen der Finanzverwaltung zu allgemeinen Themen, aber auch zu Einzelsachverhalten, sinnvoll sein, die ein oder andere Qualifizierung ggf. noch einmal zu überprüfen.
Besonderes Augenmerk sollte insbesondere auch auf vertragliche Vereinbarungen gelegt werden: Sollten diese vorausschauend auf die Regelung des § 2b UStG angepasst worden sein, aber der § 2 Abs. 3 UStG doch weiterhin angewandt werden, sollte geprüft werden, ob eine nochmalige Anpassung erforderlich ist.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierfür gerne beratend zur Seite.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach unserem Kenntnisstand bis dato ungeklärt ist, ob diese weitere Verlängerung der Übergangsregelung mit Unionsrecht vereinbar ist. Es ist mithin möglich, dass die EU-Kommission diese nicht billigt. Die hieraus resultierenden Folgen bleiben abzuwarten.
RA/StB Christoph Bildstein
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