EuGH bestätigt deutsches Rabattverbot bei bestimmten online Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes dürfen Mitgliedsstaaten Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben. Andererseits dürfen die Mitgliedstaaten Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden.
Hintergrund
Der EuGH war in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs erneut mit DocMorris befasst, einer niederländischen Versandapotheke, die bereits mehrfach Partei eines Ausgangsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war. Die Konkurrenten auf dem Markt machen geltend, dass die von Doc Morris in Aussicht gestellten Rabatte beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine (unzulässige) „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG darstelle.
Konkret hat DocMorris verschiedene Rabattaktionen durchgeführt, bei denen den Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein Vorteil in Form eines sofortigen Barrabatts, ein Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag oder eine prozentuale Ermäßigung für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder nicht verschreibungspflichtige Gesundheits- oder Schönheitsprodukte) von DocMorris angeboten wurde. Die Apothekerkammer Nordrhein sieht in diesen Werbemaßnahmen ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Entscheidung des EuGH
Zunächst stellt der EuGH fest, dass die betreffende Richtlinie zum einen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten. Zum anderen kann für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen Öffentlichkeitswerbung erfolgen.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie auf Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags oder in Gestalt einer Prämie, deren genaue Höhe im Vorhinein nicht ersichtlich ist, nicht anwendbar ist. Solche Werbeaktionen beziehen sich tatsächlich nur auf die Entscheidung für die Apotheke und fördern nicht den Verbrauch solcher Arzneimittel. Wenn ein Kunde ein Rezept erhält, bleibt ihm im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nämlich nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es bezieht.
Allerdings dürfe ein Mitgliedstaat Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit denen eine Prämie angeboten wird, deren genaue Höhe für den Kunden im Vorhinein nicht ersichtlich ist, auf der Grundlage anderer unionsrechtlicher Bestimmungen aus Verbraucherschutzgründen verbieten – was Deutschland offenbar getan hat. Mit einem solchen Verbot kann nämlich verhindert werden, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie überschätzen.
In Bezug auf Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einem Verbot solcher Werbeaktionen im nationalen Recht nicht entgegensteht. Da sich ein Verbraucher zwischen dem Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und dem Kauf anderer Produkte – wie von Gesundheits- und Pflegeprodukten – entscheiden kann, stellen solche Gutscheine nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel diesen anderen Produkten gleich und lenken den Verbraucher so von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.
Eine Zusammenfassung des Urteils finden Sie in der Pressemitteilung des EuGH vom 27. Februar 2025.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 in der Rechtssache C-517/23 Apothekerkammer Nordrhein.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.