Auswirkungen der KANU-Festlegungen der Bundesnetzagentur auf die steuerliche Rechnungslegung – Handlungsbedarf für Gasnetzbetreiber
Die Energiewende und der Ausstieg aus der Gasnutzung bis 2045 stellen Gasnetzbetreiber vor weitreichende Herausforderungen – auch bzgl. der bilanziellen und steuerlichen Abschreibung ihrer Anlagen.
Im März 2023 berichteten wir umfassend über die KANU 1.0-Festlegung der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 08. November 2022), die die verkürzte Nutzungsdauer von Gasnetzanlagen zum Ziel hatte – zur vollständigen kalkulatorischen Abschreibung bis zum Jahr 2045, passend zur politischen Zielsetzung des Ausstiegs aus der Gasnutzung (zu unserem Beitrag vom 29. März 2023: Link).
Was hat sich mit KANU 2.0 geändert?
Mit dem neuen Beschluss KANU 2.0 vom September 2024 wird die Abschreibungswelt der Gasnetze deutlich flexibler: Neben der linearen Abschreibungsmethode – mit Blick auf eine Ausstiegsdatum ggf. mit immer kürzer werdenden Nutzungsdauern – ist erstmals auch die Anwendung einer degressiven Abschreibung möglich. Die Bundesnetzagentur erlaubt nun Abschreibungssätze zwischen 8 % und 12 % des Restwerts, wodurch ein beschleunigter Wertverzehr der Netzinvestitionen abgebildet werden kann. Damit reagiert die Regulierungsbehörde auf unterschiedliche regionale und zeitliche Transformationspfade der Gasnetze.
Handelsrechtliche Einordnung
Der IDW hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass diese neue regulatorische Abschreibungsmöglichkeit auch handelsrechtlich anerkannt werden kann – sofern Änderungen klar begründet sind und den handelsrechtlichen Grundsätzen wie Bewertungsstetigkeit und Vorsicht entsprechen (vgl. IDW-Presse zum Thema KANU 2.0). Damit wird eine bessere Abstimmung zwischen den handelsrechtlichen und regulatorischen Abschreibungen ermöglicht, was auch die Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit in der Bilanzierung erhöht.
Steuerliche Entwicklungen
Schon seit KANU 1.0 stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch steuerlich von den amtlichen AfA-Tabellen abgewichen werden kann. Hinzutritt jetzt die Frage, wie sich die Finanzverwaltung positioniert, wenn Unternehmen ggf. auch die – in der Handelsbilanz nun durchaus zulässige – degressive AfA nach KANU 2.0 in der Steuerbilanz vollziehen wollen.
Unabhängig davon schafft die steuerliche Wiedereinführung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ab Juli 2025 im Rahmen des sog. „Investitions-Boosters“ für Netzbetreiber eine Möglichkeit, steuerliche Liquiditätsvorteile für bewegliche Wirtschaftsgüter – zu denen gerade auch Gas- und Stromnetze zählen – zu generieren.
Ob und inwieweit ein Gleichlauf der Steuerbilanz mit den – durch KANU 1.0 und 2.0 modifizierten – Handelsbilanzen möglich oder sogar geboten ist, muss sorgfältig geprüft werden. Insbesondere dort, wo dies nicht möglich ist, bietet die degressive AfA des „Investitions-Boosters“ jedenfalls eine gute Möglichkeit zur Abmilderung. Gasnetzbetreiber sollten jetzt ihre Abschreibungskonzepte überprüfen und an die neuen regulatorischen, handels- und steuerrechtlichen Gegebenheiten anpassen.
Bei weiterführenden Fragen zu KANU 2.0, der degressiven Abschreibung und steuerlichen Auswirkungen unterstützen wir Sie gern mit maßgeschneiderter Beratung.
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