Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundestag hat in seiner heutigen Sitzung das Steueränderungsgesetz 2025 in der Ausschussfassung beschlossen.

Das Gesetz enthält somit folgende steuerrechtliche Maßnahmen:

– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG)
– Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG)
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG)
– Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes – UStG)
– Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
– Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI (§ 21b – neu – UStG)
– Regelungen zur Gemeinnützigkeit:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
  •  Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO
  • E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO) 

Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für
Vereinsmitglieder in § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf jährlich 3 300 Euro angehoben.

Der Finanzausschuss hatte zuvor dem Bundestag in seiner Beschlussempfehlung, BT-Drs. 21/3104, folgende Änderungen empfohlen:

•    Einführung einer Steuerfreiheit für Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden ab dem VZ 2026 (§ 3 Nr. 73 EStG-E, § 52 Abs. 1 EStG)
•    Einführung eines typisierenden Höchstbetrags im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft von 2.000 EUR pro Monat in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung VI R 20/21 v. 9.8.2024; die Grenze von 2.000 EUR soll nicht gelten, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E, § 52 Abs. 1 EStG)
•    Zusätzliche Berücksichtigung der Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden als Werbungskosten zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9a Satz 3 EStG-E, § 52 Abs. 1 EStG)
•    Anhebung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien in § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG von 1.650 EUR (bzw. 3.330 EUR bei Zusammenveranlagung) auf 3.330 EUR (bzw. 6.600 EUR) sowie in § 34g Satz 2 EStG von 825 EUR (bzw. 1.650 EUR) auf 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) ab dem VZ 2026 (§ 52 Abs. 1 EStG)
•    Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung i.H.v. 25% für den Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen soll in Zukunft in Reaktion auf das BFH-Urteil VIII R 3/21 v. 27.3.2024 nur noch eröffnet sein, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht ab dem VZ 2026 (§ 52 Abs. 1 EStG).
•    Anhebung der Umsatzgrenze in § 23a Abs. 2 UStG für die Steuererleichterung mit Blick auf den Durchschnittssatz i.H.v. 7% für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG von 45.000 EUR auf 50.000 EUR

Hinweis

Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Fundstelle

Bundestag online, Meldung vom 4. Dezember 2025.

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