BGH: Grenzen des "Sammelklage-Inkassos" beim LKW-Kartell
- 3 minutes reading time
Kartellschadensersatzansprüche können künftig gebündelt über Sammelklagen von Inkassodienstleistern geltend gemacht werden – diese wichtige Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) öffnet neue Wege im Umgang mit Massenklagen. Doch der Spielraum ist nicht grenzenlos: Wenn die Bündelung der Ansprüche die Gerichte im Einzelfall an ihre Kapazitätsgrenzen bringt und effektiven Rechtsschutz verhindert, kann das Gericht vom Inkassodienstleister verlangen, die Verfahren aufzuteilen. Wird dieser Auflage nicht Folge geleistet, droht die Abweisung der Klage wegen Rechtsmissbrauchs.
Sachverhalt
Die Beklagten sind führende LKW-Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Weil sie von 1997 bis 2011 Preisabsprachen und Absprachen zu Emissionstechnologien getroffen haben, die sich über den gesamten EWR erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Europäische Kommission eine Kartellstrafe von rund 2,93 Mrd. € gegen sie.
Ein Inkassounternehmen klagt aufgrund dieser Verstöße für über 3.000 Anspruchsteller aus 21 Ländern auf rund 500 Mio. € Schadensersatz. Die Klage umfasst Zehntausende Erwerbsvorgänge, wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Berechtigung des Inkassounternehmens, die Forderungen geltend zu machen, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zurück. Die Beklagten legen gegen diese Entscheidung Revision ein und fordern erneut die Klageabweisung.
Entscheidung des BGH
Der Kartellsenat des BGH hat das Berufungsurteil aus zwei Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss zunächst erneut darüber entscheiden, ob die Vorlage einer bislang unbekannten Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 anzuordnen ist (§ 142 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu klären, ob sich aus dieser Vereinbarung Verpflichtungen des Inkassounternehmens gegenüber dem Prozessfinanzierer ergeben, die zu einer strukturellen Interessenkollision mit den Pflichten des Inkassounternehmens gegenüber den Zedenten führen. Ist dies der Fall, könnten die Abtretungsvereinbarungen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Satz 1 RDG nichtig sein und das Inkassounternehmen wäre nicht berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen.
Stellt sich im weiteren Verfahren heraus, dass die Abtretungen wirksam sind, muss das Berufungsgericht dem klagenden Inkassounternehmen innerhalb von höchstens sechs Monaten auferlegen, die gebündelten Ansprüche gemäß § 145 Abs. 1 ZPO in mehrere Verfahren aufzutrennen und diese getrennt vorzubereiten.
Obwohl Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich gebündelt geltend gemacht werden können (§ 260 ZPO), kann die Art der Anspruchsbündelung den Gerichten im Einzelfall den effektiven Rechtsschutz erschweren. In solchen Ausnahmefällen nutzt der Inkassodienstleister seine Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aus, um entgegen dessen Zielsetzung unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen und wirtschaftliche Eigeninteressen über die ordnungsgemäße Rechtspflege zu stellen. Ein sachgerechtes Vorgehen verlangt die Einleitung mehrerer Verfahren mit auf Schlüssigkeit geprüften Ansprüchen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Klägerin macht eine außergewöhnlich große Zahl heterogener und komplexer kartellrechtlicher Ansprüche von über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren geltend. Die Ansprüche wurden ungeordnet und teilweise ungeprüft vorgebracht, sodass ein einzelnes Gericht über die Klage nicht in angemessener Zeit entscheiden könnte.
Quelle: BGH-Urteil vom 12. Mai 2026 - KZR 6/24 - Sammelklage-Inkasso