Die Organhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat gehört zu den Dauerbrennern des Aktienrechts und beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder aufs Neue. Mit Urteil vom 14.10.2025 (II ZR 78/24) hat der BGH erneut zu den Pflichten des Aufsichtsrats und des Vorstands Stellung genommen. Diesmal zu der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats und der Berichtspflicht des Vorstands bei einem zeitweisen Stillstand der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft.
Mit dem im Juli 2026 vereinbarten Maßnahmenpaket „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" haben CDU/CSU und SPD Vorhaben auf den Weg gebracht, die Befristungsrecht, Kündigungsschutz, Mitbestimmung und Krankmeldung grundlegend verändern könnten. Ziel des Pakets ist es, den Standort Deutschland angesichts von technologischem Wandel, demografischem Druck und wachsendem internationalen Wettbewerb zu stärken. Konkrete Gesetzentwürfe liegen noch nicht vor. Ein genauer Blick lohnt sich für Arbeitgeber aber bereits jetzt. Wir stellen Ihnen die wichtigsten geplanten Neuregelungen vor.
Die Bundesbank hat am 30. Juni 2026 eine Neuauflage der „Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen“ (Erläuterung) veröffentlicht.
Die Erläuterung enthält unter anderem einige klarstellende Hinweise zum Meldewesen für Kryptowerte nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Das deutsche Konzernrecht bietet verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um die Zusammenarbeit innerhalb einer Unternehmensgruppe zu organisieren. Während der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach wie vor das klassische Instrument zur Begründung eines Vertragskonzerns darstellt, haben sich in der Praxis daneben sogenannte Konzernkoordinierungsverträge etabliert. Diese weniger bekannte Vertragsform verdient gerade in einer Zeit zunehmender Flexibilisierungsbedürfnisse besondere Aufmerksamkeit.
Hinweis: Der nachfolgend dargestellte Inhalt basiert auf dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“ (Stand: 29. April 2026, bislang unverändert). Das Gesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht verabschiedet. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverlauf sind möglich.
Gemäß § 33 WpHG besteht die Pflicht, das Erreichens, Überschreiten oder Unter-schreiten bestimmter Beteiligungsschwellen an börsennotierten Gesellschaften zu melden. Dabei regelt § 34 Abs. 2 WpHG die Zurechnung von Stimmrechten Dritter zum Meldepflichtigen im Rahmen des „Acting in Concert“, also dem Zusammenwirken verschiedener Aktionäre. Mit Urteil vom 12. Februar 2026 hat der EuGH über die Vereinbarkeit von § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 WpHG mit dem Unionsrecht entschieden (Rs. C-864/24 – Valora).
Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verpflichtet die Führungskräfte börsennotierter Unternehmen sowie ihnen nahestehende Personen, Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts an den Emittenten sowie die BaFin zu melden.
Aktivistische Aktionäre fordern Unternehmen in Deutschland zunehmend heraus – von Hedgefonds mit kurzfristigen Renditezielen bis zu ESG-orientierten Investoren. Das deutsche Aktienrecht gibt Minderheitsaktionären wirksame Instrumente an die Hand: Einberufung von Hauptversammlungen, Ergänzung der Tagesordnung, Sonderprüfungen. Für Vorstände und Aufsichtsräte bedeutet das: Wer vorbereitet ist, behält die Kontrolle über die eigene Agenda. Dieser Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen, typische Strategien und konkrete Handlungsoptionen.