BMF: Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine
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Das in Paris am 19. Mai 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 3. Juli 1995 durch ein modernes Abkommen ersetzen.
Hintergrund
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem geltenden Abkommen möglich ist. Zusätzlich wird nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens 2017 die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches verbessert und die Grundlage für die Einführung von Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen.
Inkrafttreten
Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der noch durchzuführenden nationalen Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Fundstelle
BMF, Abkommen vom 19. Mai 2026.