Rat der EU erweitert Anwendbarkeit der Pflichten aus der Geldtransferverordnung auf Transfers mit Kryptowerten

Nach Abschluss rund einjähriger Trilogverhandlungen wurde am 16. Mai 2023 die finale Neufassung der Geldtransferverordnung (GTVO) beschlossen.

Die Europäische Kommission hatte im Kontext des möglichen Missbrauchs von Kryptowerten zur Geldwäsche bereits am 20. Juli 2021 einen ersten Entwurf für eine Neufassung der GTVO vorgelegt. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) angepasst.

Aktuell erfasst die GTVO ausschließlich Geldtransfers mit Fiat-Währungen. Kryptowerte wie der Bitcoin fallen also bisher nicht in den Anwendungsbereich der GTVO. Mit der nun beschlossenen Neufassung der GTVO soll sichergestellt werden, dass Originator und Begünstigter bei Transfers mit Kryptowerten identifiziert werden und somit eine Rückverfolgbarkeit der Transfers gewährleistet ist. Zu diesem Zweck reguliert die aktualisierte GTVO neben klassischen Geldtransfers nun auch Kryptowertetransfers. Die in Art. 4-9 geregelten Pflichten für die Zahlungsdienstleister der an Geldtransfers beteiligten Parteien werden in den neuen Art. 14-18 auf Krypto-Dienstleister ausgedehnt. So verpflichtet Art. 14 GTVO den Krypto-Dienstleister des Originators vor Ausführung eines Kryptowertetransfers Angaben zur Identität des Originators und des Begünstigten einzuholen und zu übermitteln. Der Krypto-Dienstleister des Begünstigten muss die erfolgte Übermittlung der Angaben gemäß Art. 16 GTVO wiederum sicherstellen. Die zu übermittelnden Angaben zum Originator und Begünstigten umfassen:

  • Namen,
  • Adressen der Wallets,
  • den aktuellen Legal Entity Identifier (LEI) oder eine gleichwertige amtliche Kennzeichnung sowie
  • zum Originator zusätzlich dessen Anschrift, die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments und die Kundennummer oder alternativ dessen Geburtsdatum und Geburtsort.

Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass Originator und Begünstigter im Zuge eines Kryptowertetransfers anonym bleiben. Auch Transfers, an denen ein sog. Unhosted Wallet beteiligt ist, werden in der Neufassung der GTVO berücksichtigt. Unhosted Wallets werden nicht von Dienstleistern, sondern von den jeweiligen Nutzer:innen selbst verwaltet. Sie bieten daher ein hohes Level an Anonymität und ein erhöhtes Geldwäscherisiko. Gemäß der Neufassung der GTVO müssen Krypto-Dienstleister bei Transfers von bzw. an Unhosted Wallets die genannten Angaben zum:r Nutzer:in des Unhosted Wallet einholen, um eine Rückverfolgbarkeit der Transfers zu gewährleisten. Bei verdächtigen Kryptowertetransfers müssen Verdachtsmeldungen an die zentrale Meldestelle abgegeben werden. Die Neufassung der GTVO wird zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und gilt dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

In Deutschland sind wesentliche Pflichten der GTVO bereits seit 2021 auf Kryptowertetransfers anwendbar. Dafür sorgt die vom BMF erlassene KryptoWTransferV. Gemäß § 3 der KryptoWTransferV müssen Krypto-Dienstleister die bisher bei Geldtransfers geltenden Pflichten der GTVO beachten und Angaben zum Originator und zum Begünstigten erheben. Dies gilt nach § 4 KryptoWTransferV auch bei Beteiligung eines Unhosted Wallet. Durch § 5 KryptoWTransferV besteht für die Verpflichteten jedoch die Möglichkeit die Anforderungen der KryptoWTransferV für einen bis zu zweijährigen Zeitraum auszusetzen. Nachdem die Anzeigepflicht ursprünglich bereits bis zum 30. November 2022 verlängert wurde, ist nun mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 26. Mai 2023 nach § 5 Abs. 1 KryptoWTransferV eine weitere Verlängerung der Anzeigepflicht bis zum 30. Juni 2023 samt Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31. Juli 2023 erfolgt. Letztlich handelt es sich bei der KryptoWTransferV aber um eine reine Übergangsmaßnahme bis zur erfolgten Anpassung der GTVO. Mit Inkrafttreten der Neufassung der GTVO wird die Anwendbarkeit der KryptoWTransferV daher enden.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns gerne an!

Ansprechpartnerin:
Melanie Katopodis

Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote.

Zu weiteren PwC Blogs

Kontakt

Ullrich Hartmann

Ullrich Hartmann

Partner
Frankfurt am Main

Oliver Eis

Oliver Eis

Partner
Frankfurt am Main

Zum Anfang