Ausdehung der Geldtransferverordnung auf die Übertragung von Krypto-Vermögenswerten und Ergänzung der EBA-Leitlinien um Risikofaktoren zu Anbietern von Krypto-Asset-Dienstleistungen

Die EBA hat eine öffentliche Konsultation (EBA/CP/2023/11) über Änderungen der Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung (GW/TF) EBA/GL/2021/02 eingeleitet.

Die vorgeschlagenen Änderungen erweitern den Anwendungsbereich der Richtlinien auf Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen (Crypto Asset Service Providers, CASPs) und umfassen zusätzliche Maßnahmen für Kredit- und Finanzinstitute, die sie berücksichtigen müssen, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem CASP eingehen.

Hintergrund der Änderungen ist, dass CASPs im Gegensatz zu Finanzinstituten erhöhten GW/TF-Risiken ausgesetzt sein können, die es wirksam zu identifizieren und zu bewältigen gilt.

Im Juli 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Legislativpaket mit vier Vorschlägen zur Reform des rechtlichen und institutionellen Rahmens der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Legislativpaket enthielt einen Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (FTR).

Um diese Anforderungen zu erfüllen, hat die EBA einen Entwurf zur Änderung der Leitlinien EBA/2021/02 veröffentlicht.

Die Änderungsvorschläge der EBA zielen darauf, GW/TF-Risiken wirksam zu identifizieren und zu bewältigen. Die Änderungen führen neue sektorspezifische Maßnahmen für CASPs ein, die Faktoren hervorheben, die darauf hinweisen können, dass CASP einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Die Leitlinien spezifizieren zudem Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, basierend auf den identifizierten Risiken.

Der erste Teil der Änderungsanträge umfasst verschiedene Anpassungen der bestehenden Leitlinie, die zu einem Großteil darauf zielen, einen Bezug zu Krypto-Dienstleistungen herzustellen:

  • Vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen, Geschäftspraxen oder innovativer Technologien muss das GW/TF-Risiko bewerten werden (Leitlinie 1.7).
  • Zu Kunden mit einem erhöhten GW/TF-Risiko gehören: unregulierte Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Vermögenswerten erbringen (Leitlinie 2.4, lit.b).
  • Bei der Transaktionsüberwachung muss festegelegt werden, ob der Einsatz fortschrittlicher Analysewerkzeuge notwendig ist (Leitlinie 4.74 lit. d).
  • Schulungen der Mitarbeiter:innen müssen den Einsatz automatisierter Systeme zur Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen umfassen (Leitlinie 6.2. lit. d).
  • Die potentiell risikoerhöhenden Faktoren wurden umfassend ergänzt (Leitlinie 8.6. lit. d, h). Ein erhöhtes Risiko liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, den Sitz oder die IP-Adresse des Kunden zu überprüfen (Leitlinie 8.8 lit. d).

Der zweite Teil der Änderungen widmet sich ausschließlich Anbietern von Krypto-Asset-Dienstleistungen (CASP).

Das Kernstück der Änderungen bildet die Ergänzung der Leitlinie um eine sektorspezifische Leitlinie für CASP (Leitlinie 21), die die nachfolgenden Inhalte regelt:

CASPs sollen sich darüber im Klaren sein, dass sie aufgrund spezifischer Merkmale ihres Geschäftsmodells und der im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendeten Technologien GW/TF-Risiken ausgesetzt sind:

  • Das Risiko erhöht sich, wenn sie Transaktionen abwickeln oder Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die Funktionen zur Verbesserung der Privatsphäre enthalten oder ein höheres Maß an Anonymität bieten.
  • Es erfolgt die Gruppierung der Risikofaktoren in die gängigen Kategorien der Produkt-, Kunden-, Länder- und Vertriebskanalrisiken.

CASPs sollen sicherstellen, dass die von ihnen verwendeten Systeme zur Identifizierung von GW/TF-Risiken die festgelegten Kriterien erfüllen und dass sie über angemessene Transaktionsüberwachungs- und fortschrittliche Analysetools verfügen. Die zu ergreifenden Maßnahmen werden in den folgenden Abschnitten detaillierter aufgeschlüsselt:

  • Verbesserte Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden
  • Vereinfachte Kunden-Due-Diligence
  • Aktenführung

Der Entwurf zur Änderung der Leitlinien EBA/2021/02 befindet sich derzeit in einer dreimonatigen öffentlichen Konsultationsphase, die am 31. August 2023 endet. Die EBA wird die Leitlinien nach Auswertung der Kommentare finalisieren. Diese gelten 6 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der Leitlinien auf der Website der EBA.

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