Erstmals Höchstrechnungszinserhöhung seit Deregulierung? Deutsche Aktuarvereinigung veröffentlicht Vorschlag zur Anpassung

Festgelegt wird der Höchstrechnungszins in § 2 DeckRV durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die DAV hat ebenso wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) lediglich ein Vorschlagsrecht.

Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) hat am 30. November 2023 empfohlen, den Höchstrechnungszins ab dem 1. Januar 2025 auf 1,00 Prozent zu erhöhen. Aktuell liegt der Höchstrechnungszins seit dem 1. Januar 2022 bei 0,25 Prozent. Damit würde der Höchstrechnungszins zum ersten Mal seit 1994 steigen, seinerzeit wurde der Wert im Zuge der Deregulierung des europäischen Versicherungsmarktes von zuvor 3,50% auf 4,00% erhöht.

Festgelegt wird der Höchstrechnungszins in § 2 DeckRV durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die DAV hat ebenso wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) lediglich ein Vorschlagsrecht. Er ist für die Deckungsrückstellungen von Lebensversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unfallversicherungen (sowohl Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr als auch für Haftplicht- und Unfall-Renten) maßgeblich. Seitens des Gesamtverbandes der Versicherer (GDV) als Interessenvertretung der deutschen Versicherungsbranche wurde der Vorschlag in einer ersten Stellungnahme begrüßt.

In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Höchstrechnungszins vor dem Hintergrund des längerfristigen Niedrigzinsniveaus etliche Absenkungen erfahren. Um die Jahrtausendwende hatte der Wert noch bei 4,0 Prozent gelegen und war dann nach und nach schrittweise reduziert worden. Der Vorschlag der DAV ist eine Folge des in den letzten Jahren stark angestiegenen Zinsniveaus, das sich im aktuellen Jahr verstetigt hat.

Zur Ableitung eines Änderungsvorschlags verwendet die DAV ein Modell, dem ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherungsunternehmens mit konservativer Kapitalanlagestrategie zugrunde liegt. Unter Berücksichtigung der Entwicklung in verschiedenen Zinsszenarien werden Durchschnittsrenditen für dieses Portfolio in die Zukunft projiziert. Der Vorschlag wird dann mittels Glättung durch Mittelwertbildung über fünf Jahre und der Anwendung eines Sicherheitsabschlags von 40% zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus hieraus abgeleitet.

Von einer Anhebung des Höchstrechnungszinses sind die Garantien von Neuverträgen betroffen, die nach Wirksamwerden einer Zinsanhebung geschlossen werden. Zusätzlich können sich steigende Rechnungszinsen aber auch auf die Leistungsversprechen bestehender Verträge auswirken, sollte etwa bei fondsgebundenen Rentenversicherungen eine Verrentung vereinbarungsgemäß zu den jeweils dann gültigen Rechnungsgrundlagen erfolgen. Dies wäre entsprechend bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen. Eventuell bietet es sich daher zudem an, dass die Versicherungsmathematische Funktion die diesbezügliche Unsicherheit für die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Solvency II validiert. Zudem sollte ggf. für die modellbasierte Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung, z.B. anhand Projektionen für die Mittelfristplanung, ein entsprechendes Szenario berücksichtigt werden

Umgangssprachlich wird der Höchstrechnungszins oft mit dem Garantiezins gleichgesetzt, jedoch sind diese unterschiedlich definiert: Der Garantiezins entspricht dem Kund:innen bei Vertragsabschluss bei der Beitrags- und Leistungsberechnung mindestens zugesicherten Zins (und geht damit auch in die Rückkaufswertbildung ein), der Höchstrechnungszins bezieht sich auf den bei der handelsrechtlichen Rückstellungsbildung zur Erfüllung der langfristigen Garantien maximal anzusetzenden Wert. In der Vergangenheit waren beide in der Regel gleich hoch. Sollte der Garantiezins über dem Referenzzins gemäß § 5 DeckRV liegen, umfasst seit einer Änderung der DeckRV im Jahr 2011 die bilanzielle Deckungsrückstellung zudem die auf Basis dieses Referenzzinses gebildete Zinszusatzrückstellung.

Während der Niedrigzinsphase wurden insbesondere im letzten Jahrzehnt verschiedene klassische Produktkonzepte dahingehend modifiziert, dass die Garantieniveaus abgesenkt wurden, ohne alternative Garantiekonzepte entwickelt. Gleichzeitig sind trotz des gestiegenen Zinsumfelds die Kapitalmärkte weiterhin mit Unsicherheiten behaftet. Daher bleibt abzuwarten, wie sich ein erhöhter Rechnungszins auf die Produktentwicklung auswirkt. Dies wird die deutschen Lebensversicherer voraussichtlich in den kommenden Monaten – insbesondere nach einer Beschlussfassung des Finanzministeriums – neben der Diskussion um die Folgeaktivitäten rund um den Abschlussbericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge insbesondere auch in der Product Oversight und Governance intensiver beschäftigen. Wo Entscheidungen anhand von mittel- und langfristigen Projektionen (Planung, Asset-Liability-Management, etc.) getroffen werden, betrifft dies auch die aktuarielle Annahme- und Modellgovernance.

Bei weiteren Fragen zur aktuariellen Bilanzierung von Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen, der Modellierung, Produktentwicklung und der diesbezüglichen Governance sowie den aktuellen Entwicklungen rund um Product Oversight und Governance und diesbezüglichen Conductfragestellungen kommen Sie gerne auf mich und meine Kolleg:innen von Actuarial Risk Modelling Services aus GRC Insurance zu! Wir freuen uns auf den Austausch!

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