Keine Mindestbesteuerung bei Definitivwirkung durch Abwicklungsbesteuerung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht eingreift, wenn diese aufgrund des Abschlusses der Liquidation einer insolventen Kapitalgesellschaft zu einem endgültigen Wegfall der Verlustnutzungsmöglichkeit führt.

Sachverhalt

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH, über die in 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Insolvenzverwalter hatte die Schlussbilanz 2015 erstellt und 2017 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Finanzamt hatte zunächst die Körperschaftssteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 festgesetzt und dabei den Grundabzugsbetrag in Höhe von 1 Million Euro nach der Mindestbesteuerung nur einmal berücksichtigt. Für die Folgejahre setzte das Finanzamt die Körperschaftssteuer jährlich fest. Der Insolvenzverwalter beantragte 2018 die Aufhebung der Veranlagungen und den Erlass eines Körperschaftssteuerbescheids für den Abwicklungszeitraum von 2003 bis 2015. Dabei sollte die Steuer ohne die Mindestbesteuerungsregelung berechnet werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Finanzgericht gab der Klage statt.

Zusammenfassung der Ergebnisse des gesamten Abwicklungszeitraums

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens, so das Finanzgericht Düsseldorf, habe eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes und ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der Mindestbesteuerung zu erfolgen.

Weiter haben die Richter entschieden, dass ein Überschreiten des in § 11 Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) definierten Liquidationszeitraums von drei Jahren nichts daran ändert, dass nach Beendigung der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft die Gewinne und Verluste für den gesamten Abwicklungszeitraum miteinander zu verrechnen sind. Erfolgte Zwischenveranlagungen seien aufzuheben und durch einen einheitlichen Körperschaftsteuerbescheid zu ersetzen.

Das Finanzgericht Düsseldorf begründete seine Auffassung unter anderem damit, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG die Bestimmung des Besteuerungszeitraums in das Ermessen der Finanzverwaltung stellt, ohne Regelungen über die Ausübung des Ermessens vorzugeben. Damit könne die Finanzverwaltung durch die Bestimmung der Länge des Besteuerungszeitraums den Totalgewinn oder -verlust und die entstehende Steuer beeinflussen. Dies entspreche nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Entgegen der Ansicht des BFH (im Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 26.2.2014, I R 59/12; siehe dazu weiter unten) könne der Tatbestand des § 10d Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Wege einer verfassungskonformen Auslegung um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, wonach die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst.

Hintergrundinformation zum anhängigen Rechtsstreit:

Mindestbesteuerung nach § 10 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG): Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Rücktrags ausgeglichen werden können, sind nur begrenzt verrechnungsfähig: Werden in den auf das Verlustentstehungsjahr folgenden Jahren Gewinne erzielt, sind diese zunächst bis zur Höhe von einer Million Euro mit Verlustvorträgen verrechenbar. Ein übersteigender Gewinn ist dann nur noch zu 60 Prozent mit Verlustvorträgen verrechenbar. Im Ergebnis werden mithin 40 Prozent des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. Euro überschreiten.

BFH mit Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BverfG): In seinem Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11 hatte der BFH entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Einkommensteuergesetz "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Die obersten Steuerrichter waren jedoch später insofern davon abgerückt, als dies nur für den „Normalfall“ gelte, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein Definitiveffekt eintritt. Aus diesem Grund hatte der BFH durch Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12 das BVerfG angerufen (vgl. unseren Beitrag im Blog Steuern & Recht vom 4. September 2014).

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2018 (6 K 454/15 K); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 36/18 anhängig.

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