Wirtschaftlicher Zusammenhang von Einnahmen und Ausgaben bei Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Das Finanzgericht Münster nimmt zu der Frage Stellung, welche Betriebsausgaben mit konkreten Lizenzeinnahmen für Zwecke der Anrechnung chinesischer Quellensteuern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach Meinung der Richter können nur die im Veranlagungszeitraum tatsächlich entstandenen Aufwendungen und nicht etwa auch Aufwendungen für künftige zu erwartende Lizenzeinnahmen bei der Höchstbetragsberechnung Berücksichtigung finden.
Das Finanzamt vertritt im Streitfall die Auffassung, für Zwecke der Anrechnung gemäß § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz 2009 a.F. sei es erforderlich, alle Betriebsausgaben bei der Ermittlung der ausländischen (chinesischen) Einkünfte zu berücksichtigen, die im Streitjahr aus derselben Einkunftsquelle, nämlich den Einkünften aus Lizenzen mit China, angefallen seien. Dies gehe über eine ausschließlich projektbezogene Ermittlung der Einkünfte hinaus. Vielmehr seien auch solche Betriebsausgaben des Streitjahres für andere Projekte mit einzubeziehen, bei denen es wegen der mehrjährigen Projektentwicklung erst in späteren Jahren zur Erzielung von Lizenzerlösen komme. Dementsprechend hatte das Finanzamt weitere Betriebsausgaben von 2,4 Mio. € berücksichtigt, so dass die ausländischen Einkünfte aus China insgesamt negativ wurden. Da im Inland bezogen auf diese ausländischen Einkünfte keine Steuer entstanden sei, könne somit keine Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer erfolgen. Das Finanzgericht Münster ist anderer Auffassung und hat der Klage stattgegeben.
Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen mit erzielten Einnahmen
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung sind bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte aufgrund von Lizenzzahlungen nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit den betreffenden und zugrundeliegenden Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies, so das Finanzgericht, können allerdings nur diejenigen Ausgaben sein, die einen Zusammenhang zu bestehenden Lizenzansprüchen aufweisen; Aufwendungen für erst noch zu schaffende Rechte und erwartete zukünftige Lizenzeinnahmen stehen nicht mit den aktuellen Lizenzeinnahmen in Verbindung.
Die ausländische Quellensteuer knüpfe an tatsächliche Zahlungsvorgänge und nicht an periodisierte Ergebnisausschnitte des gewerblichen Totalgewinns an. Sie sei mit konkreten Einnahmen entstanden und müsse deshalb auch im selben Veranlagungszeitraum eine Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermäßigen. Die Richter erachten es als nicht zulässig, den Begriff der Einnahmen im Sinne von bestehenden oder zukünftig zu erzielenden Einnahmen zu verstehen. Im Ertragsteuerrecht gelte der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung; die Grundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Lässt das Gesetz nichts Abweichendes erkennen, ist davon auszugehen, dass - wenn es um die Einnahmen als Ausgangsgröße der Besteuerung geht - auch nur tatsächlich dem konkreten Veranlagungszeitraum zuzuordnende Einnahmen erfasst werden sollen. Zumal zukünftige Einnahmen häufig nur erwartete Einnahmen sein könnten und für die Besteuerung der Ist-Leistungsfähigkeit nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. November 2018 (9 K 4187/14 K); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 14/19 anhängig.