EuGH-Vorlage zur finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft bei Beteiligung natürlicher Personen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals "Organgesellschaft" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf juristische Personen und Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, mit den Vorgaben des Art. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL) vereinbar ist.
Sachverhalt und Hintergrund
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG. Neben der A-GmbH als Komplementärin sind eine D-GbR, drei natürliche Personen sowie die M-GmbH als Kommanditisten an der GmbH & Co. KG beteiligt. Strittig ist, ob die finanzielle Eingliederung zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der GmbH & Co. KG und der M-GmbH vorliegt. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag besaß jeder Gesellschafter, unabhängig von der Höhe der Pflichteinlagen, jeweils eine Stimme; nur die M-GmbH besaß hiervon abweichend sechs Stimmen.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG können Organgesellschaften nur „juristische Personen“ sein. Der V. Senat des BFH hatte entschieden, dass auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in Betracht kommen, wenn bei ihnen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – V R 25/13, dort: Rn. 36). Die GmbH & Co. KG war im Streitzeitraum weder eine juristische Person i. S. d. deutschen Organschaftsregelung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva, dort: Rn. 37), noch war sie eine der juristischen Person gleichgestellte Personengesellschaft im o.g. Sinne, da an ihr neben dem Organträger nicht ausschließlich Personen beteiligt waren, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert waren. Die GmbH & Co. KG kann im Streitzeitraum damit - folgt man der Rechtsprechung des V. Senats des BFH - nicht als Organgesellschaft Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein.
Der ebenfalls für Umsatzsteuer zuständige XI. Senat des BFH hat bislang offen gelassen, ob er der vorgenannten Rechtsprechung des V. Senats folgen will (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juni 2016 – XI R 17/11).
Vorlagebeschluss des Finanzgerichts
Das vorlegende Finanzgericht hat unionsrechtliche Zweifel, ob eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals „Organgesellschaft“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG auf juristische Personen und Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, mit den Vorgaben aus Art. 11 MwStSystRL vereinbar ist. Art. 11 lautet wie folgt:
„Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer (nachstehend ‚Mehrwertsteuerausschuss‘ genannt) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“
Hieraus ergeben sich für das Finanzgericht die folgenden Vorlagefragen an den EuGH:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (betreffend die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung juristischer Personen) entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?
2. Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:
a. Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes – dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?
b. Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2019 (5 K 5044/19); das Verfahren ist beim EuGH unter der Rechtssache C-868/19 anhängig.