Corona-Sofortmaßnahme: Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Die Finanzverwaltung hat in Sachen Corona erneut zügig reagiert: Nach der Ankündigung zum pauschalen Verlustrücktrag in der Pressemitteilung vom 23. April 2020 folgte bereits am Tag darauf das zuvor avisierte verbindliche BMF-Schreiben hinsichtlich der pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019.

Über die betreffende Pressemitteilung des BMF hatten wir bereits in unserem Blogbeitrag tagesaktuell berichtet. Nun hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein diesbezügliches Anwendungsschreiben veröffentlicht. Darin werden die Problematik als auch die behördlichen Lösungsansätze zu einer vereinfachten Abwicklung der Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 erläutert. Dazu führt das BMF folgendes aus:

Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können daher in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Das Nähere ist in dem aktuellen BMF-Schreiben geregelt, das wie folgt gegliedert ist:

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020

  • Antrag, antragsberechtigte Steuerpflichtige
  • Negative Betroffenheit

Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

  • Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags
  • Steuerfestsetzung 2019
  • Steuerfestsetzung 2020
  • Zusammenfassendes Beispiel (stark vereinfacht)

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 24. April 2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010)

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