Umsatzbesteuerung von Aufsichtsräten und ähnlichen Tätigkeiten
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einnahmen eines Verwaltungsratsvorsitzenden nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein selbständiger Freiberufler, war Vorsitzender des Verwaltungsrates eines berufsständischen Versorgungswerks, das einer Berufskammer angehörte. Das Versorgungswerk wurde durch einen gewählten, nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen Verwaltungsrat geführt. Der Verwaltungsrat wurde durch einen Vorsitzenden, den Kläger, geleitet. Die Entscheidungen des Verwaltungsrats wurden durch Abstimmung getroffen.
Nach einer Entschädigungssatzung des Verwaltungswerks erhielt der Vorsitzende eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder.
Das Finanzamt hielt die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsrat für umsatzsteuerbar und – wegen der Höhe seiner Bezüge auch im Lichte des § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) – steuerpflichtig.
Richterliche Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht hat demgegenüber unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (C-420/18; vgl. unseren Blogbeitrag) entschieden, dass der Kläger mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit für das Versorgungswerk nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Diese Entscheidung folgt somit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, steht aber im Widerspruch zu der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung.
Die Tätigkeit sei zwar wirtschaftlicher Natur, sie sei aber nicht im Sinne von Art. 9 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als selbständig anzusehen, da der Kläger erstens nicht im eigenen Namen nach außen auftrete, sondern nur das Versorgungswerk vertrete, und zweitens dem Versorgungswerk gegenüber nach dessen Satzung keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko trage.
Der Kläger sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig, weil er Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder bezogen habe. Die Anberaumung von Sitzungen habe nicht ihm oblegen, die Beträge seien nicht hoch gewesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 27. November 2019 (V R 23/19; vgl. unseren Blogbeitrag) entschieden, dass der dortige Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates nicht der Umsatzsteuer unterlag, weil er lediglich eine feste Vergütung bezog. Der BFH ließ in jenem Urteil ausdrücklich offen, wie über Fälle zu entscheiden ist, in denen über eine Festvergütung hinaus weitere Einnahmen erzielt werden.
Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. November 2019 (5 K 282/18), siehe den Newsletter 5/20 des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 6/20 anhängig.