Update: Zur Umsatzsteuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie) ist, die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist. Auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin B-AG. Diese ist Unternehmerin und Organträgerin einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Sie erbringt im Rahmen ihres Unternehmens durch verschiedene Organgesellschaften Postdienstleistungen. Während der Jahre 2008 und 2009 führte sie durch ein bundesweit strukturiertes Zustellnetz im Wesentlichen Postzustellungsaufträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte.
Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Umsätze aus förmlichen Zustellungen seien nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die Einsprüche dagegen blieben ebenso ohne Erfolg wie die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens legte der BFH dem EuGH die Fragen vor, ob ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein 'Anbieter von Universaldienstleistungen' ist, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und ob diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als 'Universaldiensteanbieter' im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von 'öffentlichen Posteinrichtungen' erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind (vgl. unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision des Steuerpflichtigen im Anschluss an das Urteil des EuGH stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Die streitbefangenen Leistungen der B-AG sind umsatzsteuerfrei.
Die von B erbrachten Leistungen sind nicht schon nach § 4 Nr. 11b UStG i.d.F. der Streitjahre befreit. Befreit diese Vorschrift nur Umsätze der Deutschen Post AG, so erfüllt B-AG ersichtlich nicht diese personenbezogene Voraussetzung des Steuerbefreiungstatbestandes.
Der Kläger kann sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen von B aber unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL berufen.
Nach dem Urteil des EuGH ist B "Universaldiensteanbieter" i.S. der Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 geänderten Fassung mit der Folge, dass die von B ausgeführten förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Dem schließt sich der BFH an.
Update (06. Mai 2022)
Die Urteile V R 36/19 (V R 30/15) und V R 37/19 (V R 8/16) wurden im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 790 und 792.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 6. Februar 2020 (V R 36/19 (V R 30/15)), veröffentlicht am 28. Mai 2020; die Entscheidung ist teilweise inhaltsgleich mit V R 37/19 (V R 8/16).