Empfehlungen der Ausschüsse zur Stellungnahme des Bundesrates zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Sowohl der Finanz- als auch der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates haben Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben.

Empfehlungen des Finanzausschusses:
Der federführende Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt dem Bundesrat in seiner Stellungnahme mit Blick auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur erweiterten Verlustnutzung (§§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E, 110, 111 EStG-E) u.a. die folgenden Anpassungen zu verlangen:

  • Anpassung der §§ 110 und 111 EStG-E an die Gesetzessystematik des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, nach der der Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen erfolgt (Tz. 9);
  • Präzisierung der Formulierung in § 111 Abs. 1 Satz 2 EStG-E dahingehend, dass es sich bei den nicht zu berücksichtigenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) i.S.d. Regelung um solche aus 2019 handelt, die im Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 enthalten sind; Anpassung auch der Formulierung des § 110 Abs. 1 Satz 2 EStG-E an die Formulierung des § 111 Abs. 1 Satz 2 EStG-E i.d.F. der Beschlussempfehlung (Tz. 10);
  • Einfügen einer zeitlichen Befristung in § 111 Abs. 4 EStG-E mit Blick auf die Stundung einer etwaigen Nachzahlung im Einklang mit dem BMF-Schreiben v. 24. April 2020 (VERWEIS AUF DB CORONA: in Fällen, in denen die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 führt, soll diese auf Antrag des Steuerpflichtigen (nur noch) bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für den VZ 2020 unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung zinslos gestundet werden (Tz. 11)

Weiterhin empfiehlt der Finanzausschuss des Bundesrates die folgenden Anpassungen / Ergänzungen mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zu verlangen:

  • Anhebung der GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit EUR 800 auf EUR 1000 sowie Streichung der sog. Sammelpostenmethode in § 6 Abs. 2a EStG (vgl. Tz. 6);
  • Ergänzung der Anwendungsregelung zu § 6b EStG (§ 52 Abs. 14 EStG-E) um eine Regelung, nach der - befristet auf die Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2022 enden - Veräußerungsgewinne nach § 6b Abs. 1 des EStG auf Investitionen übertragen werden können, die im „vorvergangenen“ Wirtschaftsjahr getätigt wurden, womit der ggf. durch die Corona-Krise verlängerten Suche nach geeigneten Investoren Rechnung getragen werden soll (Tz. 7); alternativ soll der Bundesrat die Bundesregierung darum bitten, neben der in § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG-E vorgesehenen Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § § 6b Abs. 3 Satz 2, 3 und 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 10 Satz 1 und 8 EStG auch eine Fristenregelung mit Blick auf § 6b Abs. 2a EStG zu prüfen (Tz. 8);
  • Ausdehnung des Verweises in § 375a AO-E auch auf die §§ 73 - 73c Strafgesetzbuch, da eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nicht nur nach § 73, sondern eben auch nach den §§ 73a - 73c Strafgesetzbuch erfolgt (Tz. 13).

Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses:
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die Bundesregierung darum zu bitten, zusätzlich zu der geplanten Anhebung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag für Verluste der Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen, § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E), auch den Rücktragszeitraum auf zwei Jahre – 2019 und 2018 – auszudehnen (vgl. Tz. 5).

Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates fordert zudem, die Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung zu verlangen, der auch die vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 i.R.d. Konjunkturpakets vereinbarte Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts enthält (vgl. Tz. 3) und insb. folgende Punkte abdeckt:

  • Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften;
  • Attraktivere Ausgestaltung Thesaurierungsbegünstigung;
  • Absenkung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von derzeit regelmäßig über 30% auf 25%, wobei zur Erreichung dieses Ziels beispielhaft eine Teilanrechnung der GewSt auf die KSt angeführt wird.

Ferner schlägt der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat vor, mit Blick auf den mit der geplanten temporären Senkung der USt-Sätze verbundenen Aufwand die folgenden Erleichterungen zu verlangen (vgl. Tz. 12):

  • eine temporäre Aussetzung der Belegausgabepflicht oder eine Stellungnahme des BMF, um Verstöße gegen die Pflicht, die sich durch die Umstellung ergeben, sanktionslos möglich zu machen;
  • eine Übergangsregelung für bereits abgerechnete Leistungen;
  • eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel zum Einsatz der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE);
  • eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung;
  • die temporäre Aussetzung des Grundsatzes der Zeitgerechtigkeit zu den GoBD.

Auch eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß regt der Wirtschaftsausschuss an (Tz. 4).

Hinweis

Die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages finden Sie hier.

Fundstelle

Empfehlungen der Ausschüsse (BR) für die Sitzung des Bundesrates am 29. Juni 2020, BR-Drs. 329/1/20.

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