Update: Verlustabzug bei Investition in nicht existierende Blockheizkraftwerke
In einem aktuell veröffentlichten Urteil nimmt der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Behandlung der in betrügerischer Absicht zugesagten Lieferung eines Investitionsobjekts Stellung: Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen.
Im Streitfall ging es um verlorene Aufwendungen eines Steuerpflichtigen (Kläger), der mit mehreren Gesellschaften einer Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken (BHK) abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt hatte. Streitig waren dabei zwei Modelle, nach denen die BHK betrieben werden sollten, nämlich dem sogenannten Verwaltungsvertragsmodell und dem sogenannten Verpachtungsmodell. Den späteren Betrieb der BHK hatte der Kläger vertraglich an die Unternehmensgruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten jedoch beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der Unternehmensgruppe jedoch niemals beabsichtigt, die BHK zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Zeit nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die betreffenden Gesellschaften insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren. Das Finanzamt wollte dessen Verluste einkommensteuerlich nicht als gewerbliche Verluste berücksichtigen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Dem folgte der BFH jedoch nicht.
Aufwendungen sind auf Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet
Die Zweckrichtung der Aufwendungen sei entscheidend, so der BFH. Die einkommensteuerliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, sei nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der BHK durfte der Kläger davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann - und zwar als vorweggenommene Betriebsausgaben - abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden. Auch die der Gruppe erteilten Vollmachten ändern nach Dafürhalten der obersten Steuerrichter daran nichts. Begründung: Der Gewerbetreibende müsse seine Leistung nicht persönlich am Markt anbieten. Es genügt, wenn er sich hierzu eines Maklers oder Vertreters bedient, dessen werbende Tätigkeit ihm dann zuzurechnen ist.
Die Entscheidung des BFH beschränkt sich auf das „Verwaltungsvertragsmodell“. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene „Verpachtungsmodell“ brauchte der BFH in diesem Urteil „mangels Entscheidungserheblichkeit“ nicht zu entscheiden.
Zurückverweisung an Finanzgericht – kommt es nun zum Verlustausgleichsverbot?
Jedoch wird sich das Finanzgericht (welches als Vorinstanz der Klage ursprünglich stattgegeben hatte, Urteil 4 K 3365/14 E)) nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der BFH hat den Fall zur weiteren Verhandlung nach dort zurückverwiesen und es als möglich angesehen beziehungsweise hält es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b des Einkommensteuergesetz) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste (zwar aus anderen Gründen, aber trotzdem) nicht zulässig.
Update (5. August 2020)
Im Anschluss an die Zurückverweisung hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21. Februar 2020 (4 K 794/19 F) erneut entschieden (siehe unseren Blogbeitrag). Dieses Urteil ist laut LEXinform mittlerweile rechtskräftig.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 7. Februar 2018 (X R 10/16), veröffentlicht am 14. Mai 2018