Update: Finanzbehörden veröffentlichen Erlasse zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Heute hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Erlass über steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund der vom Coronavirus verursachten wirtschaftlichen Schäden veröffentlicht. Ebenfalls an diesem Tag wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.
Billigkeitserlass des BMF
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt laut dem BMF-Schreiben daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:
- Bis zum Dezember 2020 können Steuerpflichtige, die durch das Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommen- und Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer), sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Auch wenn Steuerpflichtige die durch das Coronavirus entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können, sollen die Anträge nicht deshalb abgelehnt werden.
An die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen soll die Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen stellen.
Weiterhin soll aber gelten, dass Steueransprüche gegen einen Steuerschuldner nicht gestundet werden können, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat (z.B. Lohnsteuer mit Ausnahme der pauschalen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). Auch die Stundung eines Haftungsanspruchs gegen einen Entrichtungspflichtigen ist weiterhin ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. (§ 222 Sätze 3 und 4 AO) - Stundungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2020 fällige Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind vom Steuerpflichtigen besonders zu begründen.
- Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die Finanzbehörden von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, absehen, wenn ihnen aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen
In diesen Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. - Für Steuerpflichtige, die mittelbar betroffen sind, sollen weiterhin die allgemeinen Grundsätze gelten. Ausführungen dazu, wann eine nur mittelbare Betroffenheit durch das Coronavirus gegeben ist, enthält das Schreiben nicht.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem BMF gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
- Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Auch wenn Steuerpflichtige die durch das Coronavirus entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können, sollen die Anträge nicht deshalb abgelehnt werden.
Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG). - Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Update (24. März 2021)
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Dieses Schreiben ergänzt das Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) und tritt an die Stelle des Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2).
Update (26. Januar 2021)
Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 hat das BMF die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 ersetzt. Die gewerbesteuerlichen Maßnahmen werden damit in das Jahr 2021 hinein verlängert.
Update (23. Dezember 2020)
Das BMF hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 (IV A 3 - S 0336/20/10001 :025) sein Schreiben vom 19. März ergänzt und die Maßnahmen zu Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in das Jahr 2021 hinein verlängert.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 19. März 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, veröffentlicht am selben Tag; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020, veröffentlicht am selben Tag.