Update: Keine wirtschaftliche Eingliederung bei entgeltlichem Stehenlassen von Darlehensansprüchen

Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung im Umsatzsteuerrecht durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs für die notwendige Verflechtung der Unternehmensbereiche nicht aus.

Sachverhalt und Ausgangslage

Die M-GmbH war an der Klägerin in den Streitjahren 2006 bis 2009 zu 100 % beteiligt. Geschäftsgegenstand der Klägerin besteht in der Ton- und Videoproduktion, derjenige der M-GmbH im Halten und Verwalten von Beteiligungen. 2003 schlossen beide Gesellschaften einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Im Streitzeitraum gewährte die M-GmbH der Klägerin diverse mit 2 % verzinsliche Darlehen. Darüber hinaus übernahm sie für Bankdarlehen, Dispokredite und Verbindlichkeiten der Klägerin unentgeltliche Bürgschaften. Des Weiteren veräußerte die Klägerin 2006 Gegenstände des Anlagevermögens an zwei weitere Gesellschaften, die diese Gegenstände an die M-GmbH weiterveräußerten, welche die Gegenstände ihrerseits an eine weitere konzernfremde Gesellschaft veräußerte. Diese verleaste die Gegenstände wiederum an die Klägerin zurück („Sale-and-lease-back“). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, zwischen der Klägerin und der M-GmbH bestünde keine umsatzsteuerliche Organschaft, da keine wirtschaftliche Eingliederung bestehe. Das Finanzgericht hatte dies in seinem Urteil vom 13. September 2018 (3 K 949/16) bestätigt und die Klage abgewiesen: Weder die Gewährung von "Darlehen" noch die Übernahme von Bürgschaften begründe eine wirtschaftliche Eingliederung, wenn zwischen den verbundenen GmbHs zumindest anfänglich keine Verzinsung vereinbart worden sei.

Höchstrichterliche Entscheidung

Das Finanzgericht, so der BFH in seinem aktuellen Urteil, habe die Organschaft mangels wirtschaftlicher Eingliederung - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend verneint. Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden; im Streitfall handelte es sich aber um Tätigkeiten ohne Unternehmenscharakter.

Nach Einschätzung der obersten Steuerrichter konnte die Darlehensgewährung durch das entgeltliche Stehenlassen von Ansprüchen keine wirtschaftliche Eingliederung durch eine Verflechtung der Unternehmensbereiche von Mutter- und Tochtergesellschaften begründen. Es handelte sich um eine Darlehensgewährung zwischen zwei Personen ohne Leistungsangebot am allgemeinen Markt. Unter Berücksichtigung der Kriterien der EuGH-Rechtsprechung war auch kein anderweitiger Zusammenhang zu einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne einer unmittelbaren, dauerhaften und notwendigen Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit ersichtlich. Die Kreditgewährung spielte sich lediglich im Verhältnis von Gesellschafter und Gesellschaft ab. Auf die vom Finanzgericht abgestellte Verhältnisrechnung von Zinsen und Umsätzen komme es daher nicht an. Eine Verflechtung von Unternehmensbereichen, die durch zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft erbrachte Leistungen begründet werden soll, erfordert, dass derartige Leistungen als Unternehmer und damit im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden. Dies treffe auf die Darlehen, obwohl umsatzsteuerrechtlich gegen Entgelt gewährt, hier nicht zu.

Eine Verflechtung der Unternehmensbereiche ergab sich für den BFH auch nicht aus den Sale-and-lease-back-Geschäften. Denn diese Geschäfte konnten mit beliebigen Dritten abgeschlossen werden und hatten - anders als z.B. eine Grundstücksvermietung - weder besondere Bedeutung für die M-GmbH noch für die Klägerin.

Update (31. Mai 2021)

Das Urteil V R 30/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 248.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13. November 2019 (V R 30/18), veröffentlicht am 9. Januar 2020.

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