Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

Sind von Pferdeeigentümern an den Betreiber eines Ausbildungsstalles für dessen Leistungspaket weitergeleitete Rennpreise umsatzsteuerbar? Mit dieser Frage stehen sich zwei in ihrer Auffassung divergierende Senate des Bundesfinanzhofes gegenüber. Nun muss der Europäische Gerichtshof auf die Sprünge helfen.

Hintergrund und Ausgangslage

Geklärt ist, dass rein platzierungsabhängige Preisgelder, die der Veranstalter eines Turniers den Teilnehmern zahlt, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind. Das hat der EuGH mit Urteil vom 10. November 2016 in der Rechtssache C-432/15, Baštová zu Rennpreisen des Veranstalters von Pferderennen an die Pferdeeigentümer entschieden, dem der V. Senat in der Entscheidung vom 2.8.2018 - V R 21/16 (siehe Blogbeitrag vom 28. Mai 2019) gefolgt ist, ebenso wie auch die Finanzverwaltung.

EuGH-Vorlage

Gilt diese Nichtsteuerbarkeit aber auch für Preisgelder, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten?

Der XI. Senat des BFH hatte auch für diesen Fall die Preisgelder als nicht umsatzsteuerbar erachtet (BFH-Urteil XI R 25/18 vom 10. Juni 2020) und zwar dann, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält“ (…). Zudem, so der XI. Senat, komme es nicht auf die Frage an, ob der Inhaber eines Turnier- und Ausbildungsstalls für Pferde "an die Pferdeeigentümer getrennte Leistungen erbracht" habe. Der V. Senat hat nun wegen eigener Zweifel den aktuellen Streitfall dem EuGH vorgelegt. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass sich dem EuGH-Urteil Baštová nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lasse, ob der EuGH seine Beurteilung mit dem Fehlen eines Entgelts oder mit dem Fehlen einer Leistung begründet. - Einmal mehr obliegt es nun dem EuGH, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Umsatzsteuersenate des BFH zu „bereinigen“.

Hieraus folgend die Vorlagefrage des V. Senats:

Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet?

Fundstelle

BFH, EuGH-Vorlage vom 27. Juli 2021 (V R 40/20), veröffentlicht am 25. November 2021.

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