BMF: Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine nochmalige Verlängerung steuerverfahrensrechtlichen Hilfsmaßnahmen erlassen.

Verlängert wird insoweit die Möglichkeit, für bis zum 31. März 2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.

Das vorliegende BMF-Schreiben enthält u.a. folgende Regelungen (Änderungen zum vorhergehenden BMF-Schreiben vom 07. Dezember 2021 (vgl. unseren Blogbeitrag) in fett markiert):

  • Stundungen (Stundung bis 30. Juni 2022 bei Antrag bis 31. März 2022 für bis 31. März 2022 fällige Steuern für unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige, ggf. Anschlussstundungen),
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern soll bis zum 30. Juni 2022 abgesehen werden, wenn dem Finanzamt bis 31. März 2022 aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist),
  • Anpassung von Vorauszahlungen (Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 sind bis zum 30. September 2022 für unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige möglich).

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 31. Januar 2022, IV A 3 - S 0336/20/10001 :047.

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