Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe
Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR, firmiert als Wertpapierhandelsgesellschaft und ermittelte ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).
Im Streitjahr (2006) wickelte die Klägerin hauptsächlich -wie bereits in den Vorjahren- über depotführende Banken diverse Wertpapiergeschäfte sowie Devisengeschäfte ab und erwarb Goldbarren. Aus der Beteiligung an der A KG erzielte sie des Weiteren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu Beginn des Streitjahres waren B, C und D mit jeweils 2 % und E mit 94 % an der Klägerin beteiligt. Mit Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom Juni 2006 übertrug E seinen Anteil an der Klägerin mit Ablauf des ...06.2006 auf eine Stiftung. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Übertragung des Anteils an der Klägerin durch E auf die Stiftung einen Gesellschafterwechsel bewirkt habe, weshalb der vortragsfähige Verlust zu reduzieren sei. Die Ausübung des Wandlungsrechts sei als tauschähnlicher Vorgang und die erhaltenen Aktienpakete seien als Betriebseinnahme zu werten. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sei -soweit die Stiftung an der Klägerin beteiligt sei- dem erzielten Veräußerungspreis der Wert der Aktienpakete als Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
Die Klage vor dem Finanzgericht München blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 1 bis 6 KStG gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nicht auf Anteile anzuwenden sind, die von Finanzunternehmen unter den dort genannten Voraussetzungen erworben werden. § 3 Nr. 40 Satz 3 Halbsatz 2 EStG enthält eine identische Regelung für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens.
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG und der Parallelregelung im EStG erfüllt wurden, hat das Finanzgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Dem Finanzgericht ist schließlich auch darin zu folgen, dass es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht darauf ankommt, ob es durch die Übertragung der Beteiligung durch E an die Stiftung zu einem partiellen Unternehmerwechsel gekommen ist. Auch kann dahinstehen, wie die Ausübung des Wandlungsrechts ertragsteuerrechtlich im Einzelnen zu würdigen ist.
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 13. November 2021 (I R 37/18), veröffentlicht am 10. März 2022.