Update: Empfehlungen der BR-Ausschüsse zum JStG 2022
Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen dem Bundesrat diverse Forderungen und Prüfbitten in seine am 28. Oktober 2022 zu verabschiedende Stellungnahme aufzunehmen.
Die Ausschüsse haben dem Bundesrat dabei u.a. folgende Forderungen zur Aufnahme in die Stellungnahme empfohlen:
- in Reaktion auf die Entscheidungen des BFH IV R 36/18 v. 15.7.2021 und XI R 43/20 v. 18.8.2021 (Parallelentscheidung XI R 20/19) soll in § 6 Abs. 5 (neuer Satz 4; bisher in der Ausschussempfehlung als Satz 4a bezeichnet) EStG-E mit Wirkung für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 12 Satz 9 EStG-E) geregelt werden, dass auch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu einem Sperrfristverstoß i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG führen kann; der BFH hatte dies in seinen vorgenannten Entscheidungen mangels Rechtsgrundlage abgelehnt
- mit Urteilen IV R 36/18 v. 15.7.2021 und XI R 43/20 v. 18.8.2021 (Parallelentscheidung XI R 20/19) hatte der BFH ebenfalls den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG jeweils mit unterschiedlicher Begründung teleologisch reduziert (IV. Senat: kein Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG, wenn eine Kapitalgesellschaft einen (Teil-)Mitunternehmeranteil an einer Oberpersonengesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert und die veräußernde Kapitalgesellschaft bereits vorher (mittelbar) an dem nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG im Vorfeld übertragenen Wirtschaftsgut vermögensmäßig beteiligt war; XI. Senat: kein Sperrfristverstoß, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen (der übernehmenden Mitunternehmerschaft) durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt); mit § 6 Abs. 5 Satz 8 und 9 EStG-E soll der Rechtsprechung des BFH mit Wirkung für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 12 Satz 9 EStG-E) der Boden entzogen werden
- Neufassung des § 27 Abs. 8 KStG in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH mit erstmaliger Wirkung für Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31.12.2022 erbracht werden (§ 34 Abs. 10 KStG-E) sowie weitere damit einhergehende Anpassungen im KapErhStG und im FVG; u.a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Regelung auf Drittstaaten-Körperschaften und -Personenvereinigungen (inkl. EWR) (§ 27 Abs. 8 Satz 1 KStG-E)
- Anhebung der seit dem 1.1.2018 (vgl. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) geltenden Höchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von EUR 800 auf EUR 1.000 - erstmalige Anwendung bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2022 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E); Entfall der bisher in § 6 Abs. 2a EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten/Herstellungskosten bzw. der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG (Einlage) an deren Stelle tretende Wert 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen (sog. Sammelpostenverfahren) - letztmalige Anwendung von § 6 Abs. 2a EStG bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind; Weiteranwendung der Norm für am 31.12.2022 noch vorhandene Sammelposten (§ 52 Abs. 12 Sätze 8 und 9 EStG-E)
Update (03. November 2022)
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 20/4229) liegt vor.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den dargestellten Punkten lautet:
zu 1. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
zu 2. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
zu 3. Die Bundesregierung stimmt den Änderungsvorschlägen zu.
zu 4. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Update (28. Oktober 2022)
In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die diversen Forderungen und Prüfbitten seiner Ausschüsse im Wesentlichen in seine Stellungnahme zum JStG 2022 übernommen, 457/22(B) Beschlussdrucksache.
Fundstelle
BR-Drs. 457/1/22_neu vom 17. Oktober 2022.