Bundestag verabschiedet Wachstumschancengesetz

Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses verabschiedet. Der Bundesrat wird sich am 24. November 2023 mit dem Gesetz befassen. Im Moment ist nicht auszuschließen, dass der Bundesrat bzgl. einzelner Vorschriften des Gesetzes (in der Diskussion ist wohl insbesondere die Klimaschutz-Investitionsprämie) den Vermittlungsausschuss einberufen wird.

In seiner am 15. November 2023 verabschiedeten Beschlussempfehlung hatte der Finanzausschuss dem Bundestag zahlreiche Änderungen bzw. Ergänzungen im Vergleich zum Regierungsentwurf vorgeschlagen, die nunmehr Eingang in das Gesetz gefunden haben. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des Wachstumschancengesetzes in der nunmehr verabschiedeten Fassung zusammenfassend dargestellt. Abweichungen der finalen Beschlussfassung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. August 2023 (siehe unseren Newsflash) sind kursiv dargestellt.

Steuerliche Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Das Wachstumschancengesetz sieht im Rahmen eines (eigenständigen) Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG) die Einführung einer gewinnunabhängigen Investitionsprämie vor.

Einen Anspruch auf Gewährung der Investitionsprämie haben unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i.S. des EStG und des KStG, soweit sie steuerpflichtige (Gewinn-)Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind.

Begünstigt sind nach § 2 KlimaInvPG Investitionen (Anschaffung und Herstellung) in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen und bei denen die (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 5.000 EUR betragen.

Für die Gewährung der Investitionsprämie müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. U.a. müssen die (begünstigten) Wirtschaftsgüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KlimaInvPG im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich in einer Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt werden. Musste dies ursprünglich eine inländische Betriebsstätte sein, wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages und in Reaktion auf eine Prüfbitte des Bundesrates der Anwendungsbereich der Vorschrift derart erweitert, dass die Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft belegen sein kann.

Zum förderfähigen Aufwand gehören nach § 4 Abs. 1 KlimaInvPG die nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die vor dem 1.1.2030 entstandenen Teilherstellungskosten und geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer begünstigten Investition im Förderzeitraum sowie auf Bestreben des Finanzausschusses des Bundstages nunmehr auch nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Die Bemessungsgrundlage für die Klimaschutz-Investitionsprämie ist die Summe der förderfähigen Aufwendungen, insgesamt jedoch maximal 200.000.000 EUR im Förderzeitraum (§ 4 Abs. 2 KlimaInvPG). Die Investitionsprämie beträgt 15% der Bemessungsgrundlage und damit insgesamt im Förderzeitraum höchstens 30.000.000 EUR.

Der Anspruch auf die Klimaschutz-Investitionsprämie entsteht nach § 5 Abs. 2 KlimaInvPG grundsätzlich im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investitionen. Der Antrag ist außerhalb des Steuererklärungsverfahrens bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt elektronisch zu stellen. Jeder Anspruchsberechtigte kann nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2032 maximal vier Anträge auf Investitionsprämie stellen, wobei die für den betreffenden Antrag relevante Bemessungsgrundlage jeweils mindestens 10.000 EUR betragen muss (§ 5 Abs. 1, 3 KlimaInvPG).

Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wurde der Start der Investitionsprämie noch einmal nach hinten verschoben und damit der Förderzeitraum entsprechend verkürzt. Die Investitionsprämie wird nach § 3 Abs. 1 KlimaInvPG in der heute verabschiedeten Fassung nunmehr befristet für Investitionen gewährt, die der Anspruchsberechtigte nach dem 29. Februar 2024 (vorher 31. Dezember 2023 bzw. der dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes folgende Tag) begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen hat.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Änderungen bei der Zinsschranke

Folgend im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen bei der Zinsschranke zur Anpassung an die Vorgaben der ATAD (Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016) sind in der heute vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung unverändert enthalten:

  • · Eingeschränkte Wirkung und teilw. Anpassung der Ausschlussgründe des § 4h Abs. 2 EStG für die Anwendung der Zinsschranke (Freigrenze i.H.v. 3.000.000 EUR, Stand-alone Betrieb, Eigenkapital-Escape): Alle drei Ausnahmen sollen zukünftig nicht mehr anwendbar sein, soweit die Zinsaufwendungen eines Jahres aufgrund eines Zinsvortrags aus Vorjahren erhöht wurden. Im Ergebnis ist ein Zinsvortrag danach immer nur abziehbar, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Bei den Ausschlussgründen selbst soll ein Stand-alone Betrieb künftig nicht mehr bereits bei fehlender oder nur anteilmäßiger Konzernzugehörigkeit, sondern nur noch dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen keine Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und der Steuerpflichtige über keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats verfügt. Die im Regierungsentwurf in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG vorgesehene sog. Anti-Fragmentierungsregelung, nach der gleichartige Betriebe, die unter einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss durch eine Person oder Personengruppe stehen, für Zwecke der Freigrenze von 3.000.000 EUR als ein Betrieb gelten und von der Freigrenze anteilig entsprechend ihrem Anteil an den Nettozinsaufwendungen profitieren sollten, wurde dahingegen auf Empfehlung des Finanzausschusses aufgegeben.
  • Zinsbegriff: Ausweitung der Zinsaufwendungen (bisher nur Vergütungen für Fremdkapital) um wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital i.S. der ATAD-Richtlinie und der Zinserträge um wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen.
  • Ergänzung der Anlässe für den (dann anteiligen) Untergang eines EBITDA-Vortrags oder eines Zinsvortrags um die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs.

Exkurs: Änderungen in § 8a KStG

Künftig gelten bei allen Körperschaftsteuerpflichtigen sämtliche Einkünfte für Zwecke der Zinsschranke als in einem Betrieb erzielt. Während dies bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften der Fall ist, können künftig auch beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG für Zwecke der Zinsschranke künftig nur noch einen Betrieb unterhalten.

Die derzeitigen Voraussetzungen zur Anwendung der Ausschlussregelung bei Körperschaften in Bezug auf Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 2 KStG werden vor dem Hintergrund der Modifikation der Stand-alone-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG-E; vgl. hierzu weiter oben) gestrichen.

Körperschaften müssen mit Blick auf den Eigenkapital-Escape weiterhin zusätzlich die Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 3 KStG beachten. Diese Regelungen werden zum einen an die Vorgaben der ATAD angepasst, indem die maßgebliche Beteiligungsgrenze auf „mindestens 25%“ am Kapital von bisher „mehr als 25%“ abgesenkt wird. Zudem erfolgt in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil I R 57/13 vom 11. November 2015), nach der Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei der Prüfung der 10%-Grenze für eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung nicht zusammenzurechnen sind, eine Anpassung des Wortlauts. Dieser schreibt die frühere Verwaltungsauffassung gesetzlich fest und sieht eine Prüfung der 10%-Grenze bezogen auf die zusammengefassten Vergütungen für Fremdkapital an qualifiziert beteiligte Gesellschafter vor.

Siehe im Übrigen auch unseren Newsflash zum Referentenentwurf sowie zum Regierungsentwurf Link.

NEU: Anpassung der Regelungen zur Bestimmung des Fremdvergleichspreises für Finanzierungsbeziehungen statt Einführung einer Zinshöhenschranke

Überraschend enthält der Gesetzesbeschluss des Bundestages die bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Zinshöhenschranke, die als § 4l EStG im Gesetzentwurf vorgesehen war, nicht mehr. Anstelle dieser Regelung wurde ein Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung der Regelungen zur Bestimmung von Fremdvergleichspreisen in § 1 AStG aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgenommen. In diesem Vorschlag hat der Bundesrat Regelungen aufgegriffen, deren Einführung schon einmal im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 vorgeschlagen wurden, aber aufgrund vieler fachlicher Zweifel zum damaligen Zeitpunkt nicht Eingang in das Gesetz gefunden haben.

Nunmehr sieht der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 17. November 2023 die Einführung eines neuen § 1 Abs. 3d AStG und eines neuen § 1 Abs. 3e AStG vor. Anstelle des bei der Zinshöhenschranke vorgesehenen absoluten Höchstsatzes für den Abzug von Zinsaufwendungen soll eine Begrenzung des Zinsabzuges auf einen sog. Gruppenzinssatz erfolgen, indem ein diesen übersteigender Zinssatz als nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend definiert wird. Die Regelung enthält eine Gegenbeweismöglichkeit, die den Nachweis erfordert, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Kann der Nachweis erbracht werden, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen.

Der Gruppenzinssatz ist dabei derjenige, zu dem sich die Unternehmensgruppe unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Diese Begrenzung soll bei Zinsaufwendungen aus einer grenzüberschreitenden Finanzierung innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen gelten. Eine Beschränkung auf Fälle, in denen die Darlehensgeberin eine funktionsschwache Gesellschaft ist, wie bei der Zinshöhenschranke im Gesetzentwurf vorgesehen, besteht nicht. Rein inländische Konstellationen werden von der Regelung dagegen nicht betroffen.

Neben der Begrenzung auf einen Gruppenzinssatz sieht § 1 Abs. 3d AStG die Einführung erhöhter Nachweispflichten bei den betroffenen Darlehensverhältnisses vor. Danach muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und dass die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Zinsabzug vollständig versagt.

Zudem sieht der Gesetzesbeschluss die Einführung eines § 1 Abs. 3e AStG vor, wonach bei Vermittlung oder Weiterleitung von Finanzmitteln innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe widerlegbar vermutet wird, dass eine funktions- und risikoarme Dienstleistung vorliegt, für die lediglich eine Vergütung auf Kostenaufschlagsbasis verlangt werden kann. Die Regelung soll auch Fälle umfassen, bei denen ein Unternehmen in der Unternehmensgruppe für ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt.

Die neuen Regelungen in § 1 Abs. 3d und 3e AStG sollen ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2024 zur Anwendung kommen.

Neufassung der Regelungen zur sog. Thesaurierungsbegünstigung

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes werden auch die Regelungen zur sog. Thesaurierungsbegünstigung neu gefasst. Vorgesehen sind seit dem Regierungsentwurf insbesondere verschärfende Regelungen, mit denen Gestaltungen entgegengewirkt werden soll:

  • Eine nachträgliche Antragstellung zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung wird bei der Berechnung der Erstattungszinsen nach § 233a AO gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG wie ein rückwirkendes Ereignis behandelt, sodass mit dieser Maßnahme keine Erstattungszinsen generiert werden können.
  • Nach § 34a Abs. 6 EStG liegt ein Fall der unentgeltlichen Übertragung nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Anwachsung seines Mitunternehmeranteils auf die übrigen Mitunternehmer vor und führt zu einer Nachversteuerung.
  • Ferner führt künftig auch die Veräußerung bloß eines Teils eines Einzelunternehmens oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils sowie auch die Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 20 UmwStG nach § 34a Abs. 6 EStG zu einer (anteiligen) Nachversteuerung. Dies gilt ebenfalls bei der unentgeltlichen Übertragung solcher Übertragungsgegenstände auf ein Körperschaftsteuersubjekt.
  • Schließlich sieht § 34a Abs. 7 EStG vor, dass ein festgestellter nachversteuerungspflichtiger Betrag bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht mehr beim Übertragenden verbleibt, sondern anteilig auf den Rechtsnachfolger übergeht. Bei der Buchwerteinbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG soll der nachversteuerungspflichtige Betrag künftig ebenfalls anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil übergehen.

In Abweichung zu der im Regierungsentwurf vorgesehenen Anwendungsregelung und den Vorstellungen des Bundesrates, der lediglich eine punktuelle Modifikation der Anwendungsregelung mit Blick auf § 34a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG gefordert hatte, findet der neu gefasste § 34a EStG auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages nunmehr in Gänze bereits für den Veranlagungszeitraum 2024 (und nicht erst 2025) Anwendung (§ 52 Abs. 34 EStG).

Änderungen beim steuerlichen Verlustabzug (§ 10d EStG)

Der Verlustrücktrag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 dahingehend erweitert werden, dass negative Einkünfte bis in den dritten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen und (in den Grenzen der Mindestbesteuerung) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Im Unterschied zum Regierungsentwurf werden die für die Mindestbesteuerung relevanten und in der Corona-Krise erhöhten Betragsgrenzen von 10.000.000 bzw. 20.000.000 EUR (für Zusammenveranlagte) beim Verlustrücktrag der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages folgend nun doch nicht auf Dauer, sondern nur befristet für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025 beibehalten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wird der Höchstbetrag dauerhaft von früher 1.000.000 bzw. 2.000.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) auf 5.000.000 bzw. 10.000.000 EUR angehoben (§ 10d Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 52 Abs. 18b EStG).

Gleichzeitig wird die Mindestbesteuerung befristet etwas großzügiger gestaltet, indem der Abzug eines Verlustvortrags bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 EUR unbeschränkt und darüber hinaus in Höhe von bis zu 75% (im Regierungsentwurf waren noch 80% vorgesehen) des 1.000.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte erlaubt wird (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Gesetzesänderung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung finden und wird mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder rückgängig gemacht (§ 52 Abs. 18b EStG).

Weitere Änderungen im EStG

Einführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: In § 3 Nr. 73 EStG wird eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 1.000 EUR eingeführt. Eine Steuerpflicht kann beantragt werden, wenn die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

Anhebung der Wertgrenze für Geschenke: Die Wertgrenze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, werden mit erstmaliger Anwendung für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre von derzeit 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

Dienstwagenbesteuerung: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG ist bei privater Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der diesbezüglich für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge (§ 52 Abs. 12 EStG) geltende Höchstbetrag wird nach dem nunmehr verabschiedeten Gesetz nur um 10.000 EUR, d.h. von bisher 60.000 EUR auf 70.000 EUR, angehoben. Ferner entfällt die bisher in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 vorgesehene alternative Reichweitengrenze von 80 km für nach dem 31. Dezember 2024 angeschaffte Elektrofahrzeuge.

Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: Das in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG vorgesehene Anschaffungskostenprinzip für innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH I R 32/17 vom 9. Juni 2021 für Wirtschaftsgüter, die nach dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes eingelegt werden, auf aus dem Privatvermögen zugeführte Wirtschaftsgüter beschränkt. Mit vorgenanntem Urteil hatte der BFH u.a. entschieden, dass verdeckte Einlagen einer inländischen Mutterkapitalgesellschaft in eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Tochterkapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG nur mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen seien, wenn die verdeckt eingelegten Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt wurden.

Sofortabschreibung von GWG und Sammelposten-Methode: Die seit dem 1.1.2018 geltende Höchstgrenze für eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG wird von bisher 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben. Daneben wird die betragliche Obergrenze für die Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG von derzeit 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben und die Auflösungsdauer von bisher 5 auf 3 Jahre verkürzt. Die neuen Regelungen gelten jeweils für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter: Die letztmalig mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte degressive Abschreibung i.H.v. 25%, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wird befristet für Wirtschaftsgüter wieder eingeführt, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.

Lineare Abschreibung von Wohngebäuden: Im Rahmen des JStG 2022 wurde der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude von 2% auf 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die damals versäumte Anpassung der Verweise in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nachgeholt.

Einführung einer degressiven Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude: In § 7 Abs. 5a EStG wird eine degressive Abschreibung i.H.v. 6% für Wohngebäude eingeführt, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Wird von der Möglichkeit der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Anders als bei der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG wird die entsprechende Geltung von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG angeordnet, sodass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat. Bei einem Wechsel zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG bemisst die weitere Abschreibung vom Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz (nach der Begründung = Differenz zwischen dem dem pauschalen Prozentsatz nach § 7 Abs. 4 EStG zugrundeliegenden Abschreibungszeitraum und dem bisherigen Abschreibungszeitraum des Gebäudes bezogen auf den Restwert).

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages werden die Baukostenobergrenze (§ 7b Abs. 2 EStG) und die maximale Bemessungsgrundlage (§ 7b Abs. 3 EStG) für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG angesichts der dynamischen Entwicklung insbesondere der Baukosten auf 5.200 EUR bzw. 4.000 EUR angehoben. Daneben wird der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibungsmöglichkeit (§ 7b Abs. 2 und § 52 Abs. 15a Satz 3 EStG) auf Wohnungen ausgedehnt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Oktober 2029 gestellt wird.

Sonderabschreibungsmöglichkeit nach 7g Abs. 5, 6 EStG: Der Prozentsatz für die in § 7g Abs. 5, 6 EStG geregelte Sonderabschreibungsmöglichkeit wird für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zeitlich unbefristet von 20% auf 50% erhöht.

Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung von Alterseinkünften: Die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) werden in Reaktion auf die BFH-Urteile X R 33/19 und X R 20/19 vom 19.5.2021 angepasst (verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils) Aufgrund des vor dem Hintergrund der vorstehenden Änderung langsameren Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung werden auch die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG angepasst. Dasselbe gilt für den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 EStG sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1.1.2024 anzuwenden.

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen: Die Regelung zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG im Veranlagungsverfahren wird um DBA-Fälle erweitert.

Anwendung des § 36a EStG bei Dividendenbezug über eine ausländische Betriebsstätte: § 36a EStG ist auch bei der Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen, die aufgrund eines aus einem DBA resultierenden Anspruches auf Anrechnung der erhobenen Quellensteuer geltend gemacht wird.

Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 wird für nach dem 31.12.2023 zufließende nichtselbstständige Einkünfte auf Fälle erweitert, in denen die Tätigkeit nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Dies gilt nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses nicht für Deutschland zugewiesene Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.

Anhebung der Freigrenze für die Freistellung von beschränkt steuerpflichtigen Lizenzeinkünften: Die Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als eine Voraussetzung für die Anwendung des Freistellungsverfahrens für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird mit Wirkung für Einkünfte, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2023 zufließen, von derzeit 5.000 EUR auf 10.000 EUR erhöht. Bei Überschreiten der Freigrenze ist nach dem neu gefassten § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Vergütung, durch die die Grenze von 10.000 EUR überschritten wird, die Steuer in Höhe der auf diese Vergütung entfallenden Steuer einzubehalten und abzuführen. Bereits vorher zugeflossene Vergütungen, die weder alleine noch unter Berücksichtigung weiterer bereits zugeflossener Vergütungen, zu einer Überschreitung der Grenze von 10.000 EUR führen, bleiben von der Befreiung zur Einbehaltung und Abführung der Steuer erfasst - d.h. für diese soll keine Steuer nachträglich einbehalten und abgeführt werden müssen (mithin ist keine Korrektur von Steueranmeldungen mehr erforderlich).

Aufhebung der Vorschriften betreffend die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe: Die §§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Mit Blick auf die in § 1a KStG vorgesehene Körperschaftsteueroption sieht der Regierungsentwurf die folgenden Änderungen vor:

  • Persönlicher Anwendungsbereich: Die im Regierungsentwurf vorgesehene Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf alle Personengesellschaften (bisher „Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“) wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wieder zurückgenommen. Stattdessen wird der Anwendungsbereich der Körperschaftsteueroption nur auf eingetragene GbR erweitert. Der Finanzausschuss des Bundestages ist damit einem Vorschlag des Bundesrates gefolgt.
  • Erstmalige Option: Neu gegründete Personengesellschaften können nunmehr bis zu einem Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr einen Antrag stellen. Bisher konnten diese frühestens für ihr zweites Wirtschaftsjahr optieren, da ohne Ausnahme die Stellung des Antrags bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gefordert wurde, für den die Option greifen sollte. Gleichermaßen soll auch beim Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft die Möglichkeit der lückenlosen Fortsetzung der Körperschaftsbesteuerung geschaffen werden, wenn der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register gestellt wird.
  • Anteile an Komplementärin: Damit die Option steuerneutral vollzogen werden kann, müssen nach den bisher anwendbaren umwandlungsteuerlichen Vorschriften alle wesentlichen Betriebsgrundlagen miteingebracht werden. In der damit im Einzelfall erforderlich werdenden Miteinbringung auch der Anteile an der Komplementär-GmbH (obwohl die Option zivilrechtlich keine Auswirkung hat) wurde ein erhebliches Optionshindernis gesehen. Dem wird nun durch eine ausdrückliche Regelung abgeholfen, nach der allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Steuerneutralität der Option nicht ausschließt.
  • Der Zufluss von Gewinnanteilen an der optierenden Gesellschaft wird derart eingeschränkt, dass nicht schon dann ein Zufluss inklusive Kapitalertragsteuerpflicht vorliegt, wenn die Auszahlung der Beträge verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn diese tatsächlich entnommen werden. Insofern ist der Zufluss laut Begründung im Einzelfall sogar später anzunehmen als bei einer auch zivilrechtlich als Körperschaft organisierten Gesellschaft, bei der ein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter schon bei Beschluss und nicht erst bei Entnahme angenommen wird.

Die Änderungen in § 1a KStG sind ab dem Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes anzuwenden.

Organschaft: Streichung des Verlustberücksichtigungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG

Das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG enthaltene Berücksichtigungsverbot für negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft wird vor dem Hintergrund der Einführung des § 4k Abs. 4 EStG mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2024 gestrichen. Der Finanzausschuss des Bundestages reagiert damit auf einen durch den Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgebrachten Änderungsvorschlag.

Steuerabzug auf Kapitalerträge von beschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Organisationen (§ 32 Abs. 6 KStG)

Mit dem neu geschaffenen § 32 Abs. 6 KStG-E wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuerentlastung nachvollzogen. Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit soll auch gemeinnützigen Drittstaaten-Organisationen ein Erstattungsanspruch gewährt werden, sofern keine Direktinvestition vorliegt. § 32 Abs. 6 KStG ist dabei nachrangig zu den bereits bestehenden anderweitigen Entlastungsgrundlagen (z.B. DBA) anzuwenden. Zudem steht dieser Erstattungsanspruch unter dem Vorbehalt diverser weiterer Voraussetzungen (u.a. Informationsaustausch, Amtshilfe bei der Beitreibung, unbeschränkte Steuerpflicht ohne Wahlmöglichkeit, §§ 50d Abs. 3 und § 50j EStG greifen nicht, keine Anrechnung/Abzug der Kapitalertragsteuer beim Gläubiger).

Die Vorschrift findet in allen offenen Fällen und damit rückwirkend Anwendung.

Änderungen im Gewerbesteuergesetz

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von bestimmten Hybridelektrofahrzeugen

Die in § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG vorgesehene elektrische Mindestreichweite von 80 km (nach dem 31. Dezember 2024 abgeschlossene Verträge) bzw. 60 km (vor dem 1. Januar 2025 angeschlossene Verträge), als alternative Voraussetzung für eine Halbierung des grundsätzlich anzuwendenden Hinzurechnungsumfangs für Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.H.v. einem Fünftel bei Verträgen über die Anmietung von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2025 gestrichen. Die hälftige Hinzurechnung kann dann nur noch unter der Voraussetzung erfolgen, dass eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer vorliegt.

Erweiterte Grundstückskürzung

Bei der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG) wird die Schwelle für unschädliche Nebeneinnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie aus dem Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder von 10% auf 20% der Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung angehoben (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b GewStG-E). Die Änderung findet ab dem Erhebungszeitraum 2023 Anwendung.

Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)

Analog zum EStG werden die Vorschriften über die Mindestbesteuerung dahingehend großzügiger gefasst, dass der 1.000.000 EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag bis zu 75% (im Regierungsentwurf vorgesehen waren 80%) um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen ist (§ 10a Satz 2 GewStG). Die Neuregelung soll – im Gleichlauf mit der Neuregelung im EStG – befristet für die Erhebungszeiträume 2024-2027 gelten. Ab dem Erhebungszeitraum 2028 wird die für die Mindestbesteuerung maßgebliche Verrechnungsgrenze wieder auf 60% reduziert (§ 36 Abs. 5a GewStG).

Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

Verschärfung der sog. Nachveräußerungssperre nach Spaltung

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird in Reaktion auf die Rechtsprechung des (BFH I R 39/18 vom 11. August 2021) die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 Sätze 2 ff. UmwStG geändert werden. Nach der Neuregelung scheidet eine Spaltung zum Buch- oder Zwischenwert aus, wenn durch die Spaltung die Veräußerung (des übertragenen Vermögens) an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Als

„außenstehende“ Person gilt dabei jede Person, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung (lt. Begründung der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit) an der übertragenden Körperschaft beteiligt war.

Eine Veräußerung an außenstehende Personen durch die Spaltung wird für Auf- und Abspaltungen, bei denen bereits an der übertragenden Körperschaft außenstehende Personen beteiligt sind, ausdrücklich auf solche Fälle beschränkt, in denen der Vorgang eine Werteverschiebung zugunsten dieser Personen bewirkt (andernfalls könnte eine Spaltung nie zu Buchwerten erfolgen, wenn an dem übertragenden Rechtsträger außenstehende Personen beteiligt sind).

Die „Vorbereitung einer Veräußerung“ an eine außenstehende Person ist nach der Neuregelung künftig zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Spaltung bereits eine konkrete Veräußerungsabsicht besteht oder zumindest eine Veräußerung nicht nur hypothetisch in Betracht gezogen wird und innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine Veräußerung mindestens eines Anteils (d.h. die Überschreitung der 20%-Schwelle ist nicht maßgeblich) an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen tatsächlich erfolgt (Satz 4) oder innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen veräußert werden, die mehr als 20% des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen (Satz 5). Bei Erfüllung dieses im Kern dem Regelungsinhalt des bisherigen Satzes 4 entsprechenden Kriteriums soll die Vorbereitung einer Veräußerung durch die Spaltung unwiderlegbar vermutet werden.

Verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB gelten nicht als außenstehende Personen für Zwecke des § 15 Abs. 2 UmwStG. Konzerninterne Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Spaltung oder im Anschluss daran stellen damit grds. kein sperrfristauslösendes Ereignis dar (Konzernausnahme von der Nachspaltungsveräußerungssperre).

§ 15 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 UmwStG sind erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14. Juli 2023 erfolgt (§ 27 Abs. 19 UmwStG).

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung

Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) die relevanteste Änderung dar. Die elektronische Rechnung muss dabei in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden sowie eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung wurden auf Empfehlung des Finanzausschusses im Vergleich zum Regierungsentwurf technologieoffener ausgestaltet. Neben der Anpassung bestehender EDI-Verfahren an die CEN-Norm EN 16931 können sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger nunmehr alterativ auf die Verwendung eines anderen (neuen) strukturierten elektronischen Formats verständigen, wenn die für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist. Ist dies sichergestellt, erfüllen insbesondere über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate zwar nicht den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, dennoch die Formatvorgaben für elektronische Rechnungen.

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung trifft im Inland ansässige leistende Unternehmer, die gegenüber einem ebenfalls im Inland ansässigen Leistungsempfänger über eine im Inland steuerbare Leistung abrechnen. § 27 Abs. 39 UStG enthält diverse Übergangsregelungen. Der in § 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG vorgesehene allgemeine Übergangszeitraum wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf von einem auf zwei Jahre und der Übergangszeitraums für kleinere Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG von zwei auf drei Jahre verlängert.

Weitere Änderungen

Daneben enthält das heute verabschiedete Gesetz u.a. diverse Entlastungen von Bürokratie vor allem für kleinere und kleinste Unternehmer (grds. Befreiung von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, eine Neuregelung der Fristen für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und dessen Widerruf, die Anhebung der Gesamtumsatzschwelle nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von bislang 600.000 EUR auf 800.000 EUR sowie der Schwelle für eine mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen von bislang 1.000 EUR auf 2.000 EUR sowie eine Erweiterung der Vereinfachungsregelung des § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG für gewisse Fälle irrtümlicher Anwendung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG (Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und bestimmter weiterer Berechtigungen, Zertifikate usw.). Daneben sieht die nunmehr verabschiedete Gesetzesfassung eine um einen Monat vorgezogene Beendigung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 vor (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG).

Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Die im Regierungsentwurf in § 23 GrEStG vorgesehene begleitende Übergangsregelung zum MoPeG (keine Verletzung der Nachbehaltensfristen in § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG allein durch den weitgehenden Wegfall des Gesamthandsvermögensbegriffs infolge MoPeG zum 1.1.2024 ist im nunmehr vom Bundestag verabschiedeten Gesetz nicht mehr enthalten. Stattdessen sieht ein neuer § 24 GrEStG zunächst befristet für das Jahr 2024 vor, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten sollen. Damit wird dem Risiko begegnet, dass infolge des Inkrafttretens des MoPeG zum 1.1.2024 und dem damit verbundenen Wegfall des Begriffs der Gesamthand Grundstücksübergänge von oder auf eine Personengesellschaft ab diesem Datum nicht mehr von §§ 5, 6, 7 GrEStG begünstigt werden können. Für in der Vergangenheit vorgenommene Grundstücksübertragungen wird gleichzeitig verhindert, dass das Inkrafttreten des MoPeG automatisch zu einem Verstoß gegen laufende Nachbehaltensfristen führt. Die Regelung ist jedoch auf ein Jahr befristet, wohl um Zeit für eine Prüfung steuer-, verfassungs- und beihilferechtlicher Bedenken zu gewinnen.

Änderungen im Forschungszulagengesetz

Unverändert in das vom Bundestag verabschiedete Gesetz übernommen wurden die Änderungen im Forschungszulagengesetz:

  • Anhebung des förderfähigen Werts der geleisteten Arbeitsstunde für Eigenleistungen von derzeit 40 EUR auf 70 EUR zur Erhöhung der Attraktivität der Forschungszulage für Einzelunternehmer sowie entsprechende Anhebung in Bezug auf die Begrenzung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG);
  • Ausdehnung der förderfähigen Aufwendungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, auf die Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens entfallende Wertminderung, soweit dieses nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist (§ 3 Abs. 3a FZulG); geringwertige Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs. 2 und 2a EStG Anwendung finden, sollen nicht von der Regelung erfasst sein;
  • Erhöhung des Anteils der förderfähigen Aufwendungen für in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 5 FZulG von derzeit 60% auf 70% des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts (§ 3 Abs. 4 Satz 2 FZulG);
  • Entfristung und Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2023 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12.000.000 EUR (§ 3 Abs. 5 FZulG);
  • Anhebung der Forschungszulage für bestimmte kleinere und mittlere Unternehmen i.S.d. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von 25% auf 35% (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).

Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l ff. AO)

Inhaltlich im Wesentlichen unverändert wurden in das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz die Regelungen der §§ 138l bis 138n AO übernommen, mit denen erstmals eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter sog. innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt wird. Die Regelungen orientieren sich in weiten Teilen an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO (DAC6-Umsetzung). Siehe für einen ausführlicheren Überblick bereits unseren Newsflash zum Referentenentwurf sowie zum Regierungsentwurf Link. Im Vergleich zum Gesetzentwurf wurden auf Empfehlung des Finanzausschusses lediglich die Vorschriften zur sachlichen Meldepflicht punktuell noch angepasst.

Änderungen bei bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten

Bzgl. der bestehen Regelungen zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§§ 138d ff. AO) enthält der Gesetzesbeschluss keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum urspr. Gesetzentwurf. Es erfolgen somit im Ergebnis punktuelle Anpassungen der bereits bestehenden Regelungen (u.a. muss der einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende und nicht davon entbundene Intermediär die Information des Nutzers nach § 138f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AO über die zu meldenden personenbezogenen Angaben und die ihm erteilten Registrierungs- und Offenlegungsnummern nicht mehr nur unverzüglich nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungsnummer veranlassen, sondern zukünftig auch dem Bundeszentralamt für Steuern auf Verlangen mitteilen). Ferner werden die Sanktionen für Meldeverstöße durch Nutzer ausgeweitet (Ordnungswidrigkeit liegt künftig auch dann vor, wenn der Nutzer einen meldepflichtigen, einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Intermediär von dieser nicht entbunden hat und der für den Nutzer daraus resultierenden Verpflichtung zur Meldung der personenbezogenen Angaben und auch der ihm vom Intermediär mitgeteilten Register- und Offenlegungsnummern nicht ordnungsgemäß nachkommt).

Hinsichtlich der Anzeige- und Mitwirkungspflichten in § 138 AO sieht das Gesetz im Einklang mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf insb. einen § 138 Abs. 1 Satz 5 AO vor, nach dem Unternehmer, die weder Wohnsitz, Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland haben, der Anzeigepflicht für die Aufnahme einer umsatzsteuerbaren Tätigkeit in Deutschland unterliegen. Zudem wird die Anzeigepflicht des § 138 Abs. 1b AO auf Steuerpflichtige ausgeweitet, die keine natürlichen Personen sind und für die § 138 Abs. 1 AO nicht gilt (§ 138 Abs. 1b Satz 4 AO). Darüber hinaus sind für die Anzeigepflicht in § 138 Abs. 1 und Abs. 1b AO Ausnahmen vorgesehen, soweit die anzuzeigende Tätigkeit keine oder nur geringfügige Auswirkungen hat (§ 138 Abs. 1c AO). Die Ausnahmen sollen in einem noch zu veröffentlichenden BMF-Schreiben näher bestimmt werden. Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wurde § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO gestrichen und in einen § 138 Abs. 2 Satz 2 AO überführt. Künftig hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Nummern 1 bis 4 des § 138 Abs. 2 Satz 1 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen.

Vgl. hierzu auch bereits unseren Newsflash zum Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz.

Weitere Änderungen in der Abgabenordnung

Die Regelungen zur Einführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens in § 89b AO sind in dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz unverändert enthalten.

Dasselbe gilt auch für die Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Inanspruchnahme und Leistung besonderer Formen der Amtshilfe im Verhältnis zu Drittstaaten in § 117e AO.

Vgl. hierzu im Einzelnen unseren Newsflash zum Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz.

Änderungen im EU-Amtshilfegesetz

Auch die vorgesehene Einführung einer Definition der gleichzeitigen Prüfung in § 12 EUAHiG und die Etablierung eines rechtlichen Rahmens in § 12a EUAHiG zur Durchführung gemeinsamer Prüfungen sind im Wesentlichen unverändert im heute vom Bundestag beschlossenen Gesetz enthalten. Vgl. hierzu im Einzelnen unseren Newsflash zum Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz.

Änderungen im Bewertungs- und im Erbschaftsteuergesetz

Bei den im vom Bundestag verabschiedeten Gesetz enthaltenen Änderungen im Bewertungs- und im Erbschaftsteuergesetz (sowie ferner auch im Bodenschätzungsgesetz) handelt es sich vornehmlich um Folgeanpassungen an die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen.

Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wurde in § 7 Abs. 9 ErbStG eine „klarstellende“ Regelung aufgenommen, nach der auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als eine Schenkung gilt.

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