Bundesrat stimmt teilweiser Umsetzung von Inhalten des Wachstumschancengesetzes im Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 der teilweisen Umsetzung von Inhalten des Wachstumschancengesetzes im Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Dazu gehören Änderungen an der Zinsschranke sowie Anpassungen aufgrund des MoPeG.

Hintergrund

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 beschlossen, zu dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz  gem. Art. 77 Abs. 2 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses (VA) mit dem Ziel zu verlangen, eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes herbeizuführen. Der Vermittlungsausschuss ist bisher noch nicht zusammengetreten, sodass ein Abschluss des Vermittlungsverfahrens in diesem Jahr ausgeschlossen ist.

Auf Bestreben der Koalitionsfraktionen wurden daher Teile des Wachstumschancengesetzes  im Rahmen der Beratungen des Finanzausschuss des Bundestages am 13.12.2023 in dessen Beschlussempfehlung zum sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen, vgl. hierzu BT-Drs. 20/9782. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses bildete nun die Grundlage für die Entscheidung des Bundestages vom 14.12.23.

Dem hat der Bundesrat heute gem. Art. 105 Abs. 3 des GG seine Zustimmung erteilt. Eine Drucksache liegt noch nicht vor.

Enthaltene gesetzliche Änderungen

Änderungen bei der Zinsschranke zur Anpassung an die Vorgaben der ATAD  (Art. 20 Kreditzweitmarktförderungsgesetz):

Änderungen im § 4h EStG:

  • Eingeschränkte Wirkung und teilw. Anpassung der Ausschlussgründe des § 4h Abs. 2 EStG für die Anwendung der Zinsschranke (Freigrenze i.H.v. 3.000.000 EUR, Stand-alone Betrieb, Eigenkapital-Escape): Alle drei Ausnahmen sollen zukünftig nicht mehr anwendbar sein, soweit die Zinsaufwendungen eines Jahres aufgrund eines Zinsvortrags aus Vorjahren erhöht wurden. Im Ergebnis ist ein Zinsvortrag danach immer nur abziehbar, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Bei den Ausschlussgründen selbst soll ein Stand-alone Betrieb künftig nicht mehr bereits bei fehlender oder nur anteilmäßiger Konzernzugehörigkeit, sondern nur noch dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen keine Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und der Steuerpflichtige über keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats verfügt. Die im Regierungsentwurf in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG vorgesehene sog. Anti-Fragmentierungsregelung, nach der gleichartige Betriebe, die unter einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss durch eine Person oder Personengruppe stehen, für Zwecke der Freigrenze von 3.000.000 EUR als ein Betrieb gelten und von der Freigrenze anteilig entsprechend ihrem Anteil an den Nettozinsaufwendungen profitieren sollten, ist weiterhin nicht mehr vorgesehen.
  • Zinsbegriff: Ausweitung der Zinsaufwendungen (bisher nur Vergütungen für Fremdkapital) um wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital i.S. der ATAD-Richtlinie und der Zinserträge um wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen.
  • Ergänzung der Anlässe für den (dann anteiligen) Untergang eines EBITDA-Vortrags oder eines Zinsvortrags um die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs.
  • § 4h EStG soll erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.

Änderungen im § 8a KStG:

  • Änderungen in § 8a KStG: Künftig gelten bei allen Körperschaftsteuerpflichtigen sämtliche Einkünfte für Zwecke der Zinsschranke als in einem Betrieb erzielt. Während dies bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften der Fall ist, können künftig auch beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG für Zwecke der Zinsschranke künftig nur noch einen Betrieb unterhalten. Die derzeitigen Voraussetzungen zur Anwendung der Ausschlussregelung bei Körperschaften in Bezug auf Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 2 KStG werden vor dem Hintergrund der Modifikation der Stand-alone-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG-E) gestrichen. Körperschaften müssen mit Blick auf den Eigenkapital-Escape weiterhin zusätzlich die Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 3 KStG beachten. Diese Regelungen werden zum einen an die Vorgaben der ATAD angepasst, indem die maßgebliche Beteiligungsgrenze auf „mindestens 25%“ am Kapital von bisher „mehr als 25%“ abgesenkt wird. Zudem erfolgt in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil I R 57/13 vom 11. November 2015), nach der Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei der Prüfung der 10%-Grenze für eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung nicht zusammenzurechnen sind, eine Anpassung des Wortlauts. Dieser schreibt die frühere Verwaltungsauffassung gesetzlich fest und sieht eine Prüfung der 10%-Grenze bezogen auf die zusammengefassten Vergütungen für Fremdkapital an qualifiziert beteiligte Gesellschafter vor.
  • § 8a KStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit dieser auf § 4h EStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.

Befristete Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer (Art. 29 und 30 Kreditzweitmarktförderungsgesetz): Einführung eines neuen § 24 GrEStG-E; abweichend vom Wachstumschancengesetz jedoch zeitliche Ausweitung bis zum 31.12.2026

Nach dem nunmehr vorgesehenen § 24 GrEStG gelten rechtsfähige Personengesellschaften für weitere drei Jahre (bisher nur ein Jahr, d.h. nur 2024) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Damit soll verhindert werden, dass infolge des Inkrafttretens des MoPeG  zum 1.1.2024 und dem damit verbundenen Wegfall des Begriffs der Gesamthand Grundstücksübergänge von oder auf eine Personengesellschaft ab diesem Datum nicht mehr von §§ 5, 6, 7 GrEStG begünstigt werden können. Für in der Vergangenheit vorgenommene Grundstücksübertragungen wird gleichzeitig verhindert, dass das Inkrafttreten des MoPeG automatisch zu einem Verstoß gegen laufende Nachbehaltensfristen führt.

Folgeanpassungen an die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG ) eintretenden Rechtsänderungen in AO/FGO, KStG, GewStG, ErbStG, BewG und weiteren Gesetzen (Art. 21 ff. Kreditzweitmarktförderungsgesetz)

Aufhebung der Vorschriften zur Besteuerung der sog. Dezemberhilfe gem. §§ 123 bis 126 EStG (Art. 19 Kreditzweitmarktförderungsgesetz)

Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregel in § 34 Abs. 1 KStG von VZ 2022 auf VZ 2024 (Art. 21 Kreditzweitmarktförderungsgesetz)

Fundstelle

Beschluss des Bundesrates, BR-Drs. 656/23 (B)

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